im Tatzeitraum). Dieser Aufbau erweist sich als zweckmässig und wird nachfolgend grundsätzlich übernommen, wobei es nach Ansicht der Kammer beim Beweisthema der Provision im Ergebnis vielmehr um einen vergeblichen Versuch von C.________ geht, von den Geldzahlungen des Beschuldigten Abstand zu nehmen. 13.2 Einleitende Bemerkungen zum Sachverhalt Das erwähnte Bestellformular (pag. 806) ist nach Ansicht der Kammer ziemlich aufschlussreich: C.________ bestellte in Ziff. 1 des Formulars (pag. 806) 1 F.________ (Marke) Classic Gerät für CHF 280.00 und 3 Geräte F.__