807.2], wobei auf der Verzichtserklärung von C.________ eine Plastikflasche sowie ein Aro- ma-Diffuser weniger erwähnt wird) hervor, dass sich die bestellten von den sichergestellten Produkten sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Grösse und Materialbeschaffenheit teilweise unterschieden. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 1027; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist schliesslich unbestritten, dass die Raumdüfte von F.________ (Marke) nicht für die Bekämpfung von Milben geeignet sind (vgl. Aussagen des Be-