172 Z. 52 ff.). Weiter ist mit der Vorinstanz als unbestritten festzustellen, dass der Beschuldigte C.________ nach den Betten und Auflagen/Kissen zusätzlich Raumdüfte und Diffuser der Marke F.________ verkaufte (pag. 977 Z. 18 ff.). Dabei handelte es sich gemäss dem (zumindest teilweise) von C.________ an ihrem 77. Geburtstag am 19. April 2017 handschriftlich ausgefüllten Bestellformular (pag. 806) resp. der damit übereinstimmenden Zahlungserinnerung von F.________ (Marke) resp. E.________ GmbH vom 26. Juni 2017 über CHF 5'854.00 (pag. 166) um vier Aro- ma-Diffuser (Duftverteiler) sowie um 48 Raumdüfte, im Einzelnen: 3 x F._____