12. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Vertreter der Firma G.________ GmbH im Frühjahr 2017 der damals 76 bzw. 77-jährigen C.________ zwei neue Betten, eines davon mit elektrischem Lattenrost, eine Auflage für Matratzen sowie zehn massgeschneiderte Sitz- und Rückenkissen für ihre Stühle für insgesamt CHF 19'484.00 (pag. 42 ff.) verkaufte und C.________ (auch im Nachhinein) mit den gekauften Produkten zufrieden war und das Preis/Leistungs-Verhältnis als in Ordnung bezeichnete (vgl. pag. 161 Z. 190 ff., pag. 172 Z. 52 ff.).