11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel ausführlich und zutreffend dargestellt (pag. 1028; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auf die obergerichtlichen Beweisergänzungen (Ziff. I.3. oben) hinzuweisen.