Damit ist dem Erfordernis, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3), und sich die Konfrontation nicht auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen beschränkt (zum Ganzen mit weiteren Hinweisen SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 147 StPO), hinreichend genüge getan. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung