dazu ausführte, dies seien die Einzelbeträge, die sie erfasst habe; die einzelnen Zahlungen seien eben erfolgt, wie sie es beschrieben habe (pag. 188 Z. 830 ff.). Der Beschuldigte habe sich vorab angemeldet und sei dann vorbeigekommen, dann habe sie ihm jeweils die aufgeführten Beträge in bar überreicht (pag. 188 Z. 833 f.). Damit ist dem Erfordernis, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5;