vgl. auch die Kommentierung dieses Urteils und die weiteren Hinweise von LANGENEGGER in: forumpoenale 2/2024, S. 86 ff.). Vor diesem Hintergrund darf mithin davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung, welche weder erst- noch oberinstanzlich die Einvernahme von C.________ beantragte, es ohnehin verwirkt hat, mangelnde Konfrontationsrechte bezüglich C.________ geltend zu machen. Sodann ist mit Blick auf die Ausführungen von C.________ anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 171 ff.) festzustellen, dass sie dort ebenfalls die wesentlichen Kernpunkte des dem Beschuldigten zu Last gelegten Sachverhalts schilderte (Beginn Verkauf der Betten und Auflagen;