Schliesslich erinnerte die Vorinstanz daran, dass am 24. Juli 2020 eine von der Staatsanwaltschaft delegierte und parteiöffentliche Einvernahme von C.________ durchgeführt worden sei, weshalb der Beschuldigte genügend Möglichkeiten gehabt habe, sein Fragerecht wahrzunehmen (pag. 1029; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ergänzend dazu ist nachfolgend auf zwei Punkte hinzuweisen: Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.