Deshalb habe im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 20. September 2017 noch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten bestanden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Staatsanwaltschaft noch keine Zwangsmassnahmen verfügt, die eine Eröffnung der Untersuchung bewirkt hätten (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Sodann habe auch keine unmittelbare Meldepflicht der befragenden Kantonspolizisten wegen einer schweren Straftat bestanden, die ebenfalls die Eröffnung der Untersuchung bewirkt hätte (Art. 309 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO). Schliesslich erinnerte die Vorinstanz daran, dass am 24. Juli 2020 eine von der Staatsanwaltschaft delegierte und parteiöffentliche Einvernahme von C.______