147 StPO bestehe erst ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (mit Verweis auf BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Die polizeiliche Ersteinvernahme von C.________ vom 20. September 2017 im Nachgang zu ihrer Anzeige vom 10. Juli 2017 habe im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO stattgefunden, während die Voruntersuchung erst am 2. Oktober 2017 eröffnet worden sei. Deshalb habe im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 20. September 2017 noch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten bestanden.