7 ten Stellen vgl. die Auflistung, welche die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gab, pag. 988). Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung die Verwertbarkeit der Erstaussagen von C.________ zwar nicht mehr in Frage. Weil sie aber von Amtes zu beachten ist, wird nachfolgend auf diesen erstinstanzlichen Einwand nochmals eingegangen. Die Vorinstanz erwog, das Teilnahmerecht der Parteien gestützt auf Art. 147 StPO bestehe erst ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (mit Verweis auf BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2).