8. Verwertbarkeit Erstaussagen von C.________ Die Verteidigung rügte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 von C.________ (pag. 157 ff.), weil der Beschuldigte nicht an der Einvernahme habe teilnehmen können (pag. 972). Durch diese Verletzung des Teilnahmerechts seien die Aussagen von C.________ unverwertbar, soweit sie nicht an der delegierten und parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 wiederholt worden seien (für die konkre-