durch das am 19. April 2017 handschriftlich ausgefüllte Bestellformular (pag. 806) über CHF 5'854.00 von vier Aroma- Diffusern (Duftverteiler) und 48 Raumdüften (siehe dazu eingehend Ziff. I.13.2 unten) gar nicht angeklagt wurde. Im Ergebnis wird hier das Verbot der doppelten Strafverfolgung durch die Anklage im Verbund mit der Teileinstellungsverfügung in keiner Weise tangiert. Daher ist auch keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung auszumachen.