104) angeklagt wurden. Dabei wird der Bettenverkauf lediglich erwähnt, um den Gesamtkontext aufzuzeigen, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass diesbezüglich eine Verfahrenseinstellung erfolgte. Soweit die Verteidigung vorbringt, anlässlich des Verkaufs der Betten seien C.________ auch Raumdüfte verkauft worden, weshalb Anklage und Einstellung auf der gleichen Sachverhaltsbasis fussen würden, ist überdies klarzustellen, dass – anders als die Vorinstanz offenbar meinte – der einzig offizielle Kauf von C.________ durch das am 19. April 2017 handschriftlich ausgefüllte Bestellformular (pag.