Anklage erhoben (pag. 930 ff.). Damit betrifft die Einstellungsverfügung einen zeitlich und sachlich klar abgrenzbaren und vom angeklagten Sachverhalt unterschiedlichen Sachverhalt, nämlich der zeitlich vorgelagerte Verkauf von Betten und Auflagen – deren Verkauf sich vom November 2016 bis April 2017 hinzog, während schlussendlich nur die Geldeintreibungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Raumdüften über total CHF 128'000.00 gemäss der Liste von C.________ (pag. 104) angeklagt wurden.