Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen). Der erwähnte Passus der Anklageschrift lautet wie folgt (pag. 930):