In seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen) hat das Bundesgericht nun präzisiert, Teileinstellungsverfügungen machten, auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betreffen und letztlich unangefochten blieben, einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entscheidend ist danach, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird.