soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. In seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen) hat das Bundesgericht nun präzisiert, Teileinstellungsverfügungen machten, auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betreffen und letztlich unangefochten blieben, einen Schuldspruch bezüglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich.