104 Abs. 1 Bst. b StPO) die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (BGE 138 IV 241 E. 2, BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). In BGE 144 IV 362 (E. 1.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen) führte das Bundesgericht aus, eine Teileinstellung komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien; soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.