vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Dieser Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der doppelten Strafverfolgung) verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Er bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen, BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt ist nach Art. 320 Abs. 4 StPO eine rechtskräftige Einstellungsverfügung.