5 Konsequenz sei daher klar; sei ein Sachverhalt nicht abgrenzbar und werde ein Teil eingestellt, trete auch für den anderen Teil die Sperrwirkung ein (pag. 1300 f.). Nach Art. 11 StPO darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2).