Weil die vorliegende Anklageschrift auf dem gleichen Sachverhalt fusse, müsse die Sperrwirkung eintreten. Die Vorinstanz verkenne, dass die Anklageschrift und die Teileinstellung nicht gleichzeitig ergangen seien und anhand des umschriebenen Anklagesachverhalts weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht eine Abgrenzung möglich sei. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte C.________ in einem gewissen Zeitraum Bettwaren und Düfte verkauft habe. Wann aber was verkauft worden sei, wisse heute niemand und lasse sich auch nicht anhand der Unterlagen erstellen.