7. Ne bis in idem Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei das Verbot der doppelten Strafverfolgung verletzt. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ im November 2016 Schlafutensilien verkauft und bei dieser Gelegenheit auch beabsichtigt habe, ihr Raumdüfte und Diffuser zu verkaufen. Das Verfahren betreffend Bettenverkäufe sei eingestellt worden. Weil die vorliegende Anklageschrift auf dem gleichen Sachverhalt fusse, müsse die Sperrwirkung eintreten.