Somit war dem Beschuldigten und auch dem Verteidiger immer klar, welche Geldübergabe, d.h. welcher Betrag an welchem einzelnen Tag, ihm vorgeworfen wird. Entsprechend war es dem Beschuldigten auch möglich, sich zu verteidigen. Der Umstand, dass diese Liste von C.________ erstellt wurde, ändert nichts daran, zumal die Frage, ob die darin enthaltenen Geldübergabe zutreffen oder nicht, die Beweiswürdigung und nicht den Anklagegrundsatz beschlägt. Zwar wäre es vorliegend möglich gewesen, die einzelnen Beträge in der Anklageschrift wiederzugeben.