Mit dieser Darstellung ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten und der diesbezügliche Lebenssachverhalt in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten und/oder wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird […]. Nach dem Gesagten ist erhellt, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt ist.