Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kammer kann sich den zutreffenden und nachfolgend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen (pag. 1017 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst auf rund vier Seiten und in verschiedenen Phasen gegliedert (Forderung gemäss Rechnung E.__