BGer] 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.1). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4, BGer 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).