6. Anklagegrundsatz Wie bereits vor der Vorinstanz rügte die Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte die Verteidigung geltend, dass sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht verteidigen könne, namentlich könne er ja nicht ein Alibi für eine Zeitspanne von mehr als zwei Monaten vorlegen. Anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil würde sich aus den Akten nicht ergeben, welche Zahlungen dem Beschuldigten genau vorgeworfen werden. Wann was verkauft worden sei, wisse heute niemand und lasse sich auch nicht anhand der Unterlagen erstellen (pag.