2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das gesamte Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht