1148 f.]) über den Beschuldigten eingeholt. Der beim Migrationsdienst des Kantons Neuenburg ebenfalls verlangte Bericht wurde von diesem nicht erstellt, stattdessen liess das Migrationsamt dem Obergericht die Migrationsakten des Beschuldigten zukommen mit dem Hinweis, dort seien sämtliche dem Migrationsamt bekannten Elemente enthalten (E-Mail vom 6. Mai 2024 [pag. 1158 ff.]). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 1303 ff.) sowie die von ihm eingereichten Unterlagen (Attest von Dr. D.________ vom 11. Dezember 2023 [pag. 1329 f.], Vergleich des Bezirksge-