Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 169 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Scheer, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. November 2022 (PEN 21 848) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. November 2022 (pag. 996 ff.) erklärte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) schuldig des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 15. April 2017 bis 7. Juli 2017 in Bern zum Nachteil von C.________ und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheits- strafe von 23.5 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probe- zeit von zwei Jahren, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren und zu den erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00. Weiter bestimmte die Vor- instanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ und traf die weiteren Verfügungen (Einziehung diverser Gegenstände zur Vernichtung und Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 16. November 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1002). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. April 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1063 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 25. April 2023 focht der Beschuldigte das Urteil vollumfänglich an (pag. 1068 ff.). Die General- staatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1125). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 27./28. Mai 2024 statt (pag. 1299 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Mai 2024 [pag. 1289 f.]), ein Leumundsbe- richt samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kantonspolizei Neuen- burg (datierend vom 25. April 2024 [pag. 1150 ff. / 1293 ff.]) und ein ergänzender Bericht betreffend die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Staats- sekretariat für Migration (datierend vom 2. April 2024 [pag. 1148 f.]) über den Be- schuldigten eingeholt. Der beim Migrationsdienst des Kantons Neuenburg ebenfalls verlangte Bericht wurde von diesem nicht erstellt, stattdessen liess das Migrations- amt dem Obergericht die Migrationsakten des Beschuldigten zukommen mit dem Hinweis, dort seien sämtliche dem Migrationsamt bekannten Elemente enthalten (E-Mail vom 6. Mai 2024 [pag. 1158 ff.]). Schliesslich wurde der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einver- nommen (pag. 1303 ff.) sowie die von ihm eingereichten Unterlagen (Attest von Dr. D.________ vom 11. Dezember 2023 [pag. 1329 f.], Vergleich des Bezirksge- 2 richts Dielsdorf vom 25. August 2023 [pag. 1331 ff.], Urteil des Bezirksgerichts Aar- au vom 19. Januar 2023 [pag. 1335 ff.]) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1300, pag. 1302). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1339): 1. Der Beschuldigte sei von den Vorhalten gemäss der Anklageschrift vom 2. August 2021 vollum- fänglich freizusprechen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der heute eingereichten Honorar- und Spesennote festzusetzen und auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 1342): I. A.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 15. April 2017 bis 7. Juli 2017 in Bern z. N. von C.________, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23.5 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuord- nen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das gesamte Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht 3 über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Aufgrund der allei- nigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abge- ändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklagegrundsatz Wie bereits vor der Vorinstanz rügte die Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret machte die Verteidi- gung geltend, dass sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht verteidi- gen könne, namentlich könne er ja nicht ein Alibi für eine Zeitspanne von mehr als zwei Monaten vorlegen. Anders als in dem von der Vorinstanz zitierten Bundesge- richtsurteil würde sich aus den Akten nicht ergeben, welche Zahlungen dem Be- schuldigten genau vorgeworfen werden. Wann was verkauft worden sei, wisse heu- te niemand und lasse sich auch nicht anhand der Unterlagen erstellen (pag. 1300 f., pag. 1321). Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erho- ben hat. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau die der beschul- digten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (zum ganzen bisherigen Absatz BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1.1). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 1.4, BGer 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vor- geworfen wird (BGer 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kammer kann sich den zutreffenden und nachfolgend wiedergegebenen Erwä- gungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen (pag. 1017 f.; S. 6 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst auf rund vier Seiten und in verschiedenen Phasen gegliedert (Forderung gemäss Rechnung E.________ GmbH, Forde- rungen betreffend Sukzessivlieferung und Weiterverkauf gegen Provision) Wucher eventuell Betrug in der Gesamthöhe von CHF 133'854.00 (= CHF 5'854.00 [Rechnung E.________ GmbH] + CHF 60'000.00 + CHF 68'000.00) vor. Der Zeitraum wird von Mitte April 2017 bis 7. Juli 2017 einge- grenzt. Die Staatsanwaltschaft konkretisierte in der Anklageschrift weiter, dass die Barzahlungen der ersten CHF 60'000.00 zwischen Mitte April und Mitte Mai unter 13 Malen und in Teilsummen bis zu CHF 8'000.00 erfolgten (Phase Forderung aus Sukzessivlieferung). Die weiteren CHF 68'000.00 sei- 4 en sodann in der Zeit von Mitte Mai 2017 bis zum 7. Juli 2017 und unter 11 Malen in bar erfolgt. Die Beträge seien jeweils von der Geschädigten persönlich ausgehändigt worden. Mit dieser Darstellung ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten und der diesbezügliche Le- benssachverhalt in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten und/oder wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt re- konstruieren lassen, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, so- lange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird […]. Nach dem Gesagten ist erhellt, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt ist. C.________ erstellte eine Liste mit dem Titel «Ausgaben für Düfte von F.________ (Marke) (pag. 104), welche sie der Polizei überreichte. Diese Liste wurde ihr dann auch anlässlich der beiden Einvernahmen vom 20. September 2017 und 24. Juni 2020 vorgehalten (pag. 162 Z. 277 f., pag. 170, pag. 188 Z. 813, pag. 206). Be- trachtet man die Anklage, wird klar, dass die in der Anklageschrift enthaltenen Be- träge von CHF 60'000.00, zusammengesetzt aus 13 Übergaben zwischen Mitte April und ca. Mitte Mai 2017, sowie CHF 68'000.00, zusammengesetzt auf 11 Übergabe zwischen ca. Mitte Mai 2017 und 7. Juli 2017, aus der Liste von C.________ stammen. Die Liste findet sich mehrfach in den Akten und wurde dem Beschuldigten auch von der Vorinstanz vorgehalten (pag. 980 Z. 37 f.). Somit war dem Beschuldigten und auch dem Verteidiger immer klar, welche Geldübergabe, d.h. welcher Betrag an welchem einzelnen Tag, ihm vorgeworfen wird. Entspre- chend war es dem Beschuldigten auch möglich, sich zu verteidigen. Der Umstand, dass diese Liste von C.________ erstellt wurde, ändert nichts daran, zumal die Frage, ob die darin enthaltenen Geldübergabe zutreffen oder nicht, die Beweiswür- digung und nicht den Anklagegrundsatz beschlägt. Zwar wäre es vorliegend mög- lich gewesen, die einzelnen Beträge in der Anklageschrift wiederzugeben. Da sich diese aber klar aus den Akten ergeben und der Beschuldigte mit den konkreten Vorwürfen konfrontiert wurde, ist dies vorliegend nicht zwingend. Der Anklage- grundsatz ist nicht verletzt. 7. Ne bis in idem Die Verteidigung machte weiter geltend, es sei das Verbot der doppelten Strafver- folgung verletzt. Der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ im November 2016 Schlafutensilien verkauft und bei dieser Gelegen- heit auch beabsichtigt habe, ihr Raumdüfte und Diffuser zu verkaufen. Das Verfah- ren betreffend Bettenverkäufe sei eingestellt worden. Weil die vorliegende Ankla- geschrift auf dem gleichen Sachverhalt fusse, müsse die Sperrwirkung eintreten. Die Vorinstanz verkenne, dass die Anklageschrift und die Teileinstellung nicht gleichzeitig ergangen seien und anhand des umschriebenen Anklagesachverhalts weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht eine Abgrenzung möglich sei. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte C.________ in einem gewissen Zeitraum Bett- waren und Düfte verkauft habe. Wann aber was verkauft worden sei, wisse heute niemand und lasse sich auch nicht anhand der Unterlagen erstellen. Die Geschich- te rund um die Düfte könne nicht isoliert von derjenigen der Betten betrachtet wer- den, eine isolierte Betrachtung gehe auch nicht aus der Anklageschrift hervor. Die 5 Konsequenz sei daher klar; sei ein Sachverhalt nicht abgrenzbar und werde ein Teil eingestellt, trete auch für den anderen Teil die Sperrwirkung ein (pag. 1300 f.). Nach Art. 11 StPO darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Dieser Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der doppelten Strafverfolgung) verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Er bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen, BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt ist nach Art. 320 Abs. 4 StPO eine rechtskräftige Einstellungsverfügung. Will die Staatsanwaltschaft nur hinsicht- lich eines Teils des inkriminierten Sachverhalts einen Strafbefehl ausfällen oder Anklage erheben, muss sie eine beschwerdefähige, formelle Teileinstellungsverfü- gung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.4 f., bestätigt in BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforder- lich sein, da diese damit mittels Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (BGE 138 IV 241 E. 2, BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). In BGE 144 IV 362 (E. 1.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen) führte das Bundesgericht aus, eine Teileinstellung komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebens- vorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separa- ten Erledigung zugänglich seien; soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung des ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. In seiner jüngeren Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen) hat das Bundesgericht nun präzisiert, Teileinstellungsver- fügungen machten, auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebens- sachverhalt betreffen und letztlich unangefochten blieben, einen Schuldspruch be- züglich der im gleichen Verfahren angeklagten Taten nicht unmöglich. Entschei- dend ist danach, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüg- lich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (bspw. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (bspw. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt wird. Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen). Der erwähnte Passus der Anklageschrift lautet wie folgt (pag. 930): 6 Von November 2016 bis April 2017 verkaufte A.________ der damals 77-Jährigen Rentnerin C.________ als Vertreter der Firma G.________ GmbH zu ihrer vollen Zufriedenheit über fünf Monate hinweg zwei neue Betten, eines davon mit elektrischem Lattenrost, Auflagen und Matratzen sowie zehn massgeschneiderte Sitz- und Rückenkissen für ihre Stühle für insgesamt ca. CHF 30'000.-- (s. Teileinstellungsverfügung vom 27.07.2021). In der Absicht, sich am Vermögen von C.________ un- rechtmässig zu bereichern und sich einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu ver- schaffen, bot er ihr bei dieser Gelegenheit für das gewerbliche Neuromarketing konzipierte Raumdüfte und Diffuser der Marke F.________ von der E.________ GmbH an, deren Produkte er auf Provisi- onsbasis zu verkaufen beabsichtigte. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten zum Nachteil von C.________ betreffend Wucher, angeblich begangen in der Zeit vom November 2016 bis April 2017 an der H.________ (Strasse) in I.________ (Ortschaft) (betr. Bettwaren) eingestellt (pag. 923 ff.). Mit Anklageschrift vom 2. Au- gust 2021 wurde gegen den Beschuldigten demgegenüber wegen Wuchers evtl. Betrugs, gewerbsmässig und evtl. mehrfach begangen in der Zeit von Mitte April bis ca. Mitte Mai 2017 im Betrag von gesamthaft CHF 60'000.00 zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1) sowie wegen Betrugs, gewerbsmässig und evtl. mehrfach be- gangen in der Zeit von ca. Mitte Mai 2017 bis zum 7. Juli 2017 im Betrag von ge- samthaft CHF 68'000.00 zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2) Anklage erhoben (pag. 930 ff.). Damit betrifft die Einstellungsverfügung einen zeitlich und sachlich klar abgrenzbaren und vom angeklagten Sachverhalt unterschiedlichen Sachver- halt, nämlich der zeitlich vorgelagerte Verkauf von Betten und Auflagen – deren Verkauf sich vom November 2016 bis April 2017 hinzog, während schlussendlich nur die Geldeintreibungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Raum- düften über total CHF 128'000.00 gemäss der Liste von C.________ (pag. 104) angeklagt wurden. Dabei wird der Bettenverkauf lediglich erwähnt, um den Ge- samtkontext aufzuzeigen, wobei explizit darauf hingewiesen wird, dass diesbezüg- lich eine Verfahrenseinstellung erfolgte. Soweit die Verteidigung vorbringt, anläss- lich des Verkaufs der Betten seien C.________ auch Raumdüfte verkauft worden, weshalb Anklage und Einstellung auf der gleichen Sachverhaltsbasis fussen wür- den, ist überdies klarzustellen, dass – anders als die Vorinstanz offenbar meinte – der einzig offizielle Kauf von C.________ durch das am 19. April 2017 handschrift- lich ausgefüllte Bestellformular (pag. 806) über CHF 5'854.00 von vier Aroma- Diffusern (Duftverteiler) und 48 Raumdüften (siehe dazu eingehend Ziff. I.13.2 un- ten) gar nicht angeklagt wurde. Im Ergebnis wird hier das Verbot der doppelten Strafverfolgung durch die Anklage im Verbund mit der Teileinstellungsverfügung in keiner Weise tangiert. Daher ist auch keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung auszumachen. 8. Verwertbarkeit Erstaussagen von C.________ Die Verteidigung rügte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verwertbar- keit der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 von C.________ (pag. 157 ff.), weil der Beschuldigte nicht an der Einvernahme habe teilnehmen können (pag. 972). Durch diese Verletzung des Teilnahmerechts seien die Aussa- gen von C.________ unverwertbar, soweit sie nicht an der delegierten und parteiöf- fentlichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 wiederholt worden seien (für die konkre- 7 ten Stellen vgl. die Auflistung, welche die Verteidigung anlässlich der Hauptver- handlung zu den Akten gab, pag. 988). Im Berufungsverfahren stellte die Verteidi- gung die Verwertbarkeit der Erstaussagen von C.________ zwar nicht mehr in Frage. Weil sie aber von Amtes zu beachten ist, wird nachfolgend auf diesen erst- instanzlichen Einwand nochmals eingegangen. Die Vorinstanz erwog, das Teilnahmerecht der Parteien gestützt auf Art. 147 StPO bestehe erst ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (mit Verweis auf BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Die polizeiliche Ersteinvernahme von C.________ vom 20. September 2017 im Nachgang zu ihrer Anzeige vom 10. Juli 2017 habe im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfah- rens nach Art. 306 StPO stattgefunden, während die Voruntersuchung erst am 2. Oktober 2017 eröffnet worden sei. Deshalb habe im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am 20. September 2017 noch kein Teilnahmerecht des Beschuldig- ten bestanden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Staatsanwaltschaft noch keine Zwangsmassnahmen verfügt, die eine Eröffnung der Untersuchung bewirkt hätten (Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Sodann habe auch keine unmittelbare Meldepflicht der befragenden Kantonspolizisten wegen einer schweren Straftat bestanden, die ebenfalls die Eröffnung der Untersuchung bewirkt hätte (Art. 309 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO). Schliesslich erinnerte die Vorinstanz daran, dass am 24. Juli 2020 eine von der Staatsanwaltschaft delegierte und parteiöffentliche Ein- vernahme von C.________ durchgeführt worden sei, weshalb der Beschuldigte genügend Möglichkeiten gehabt habe, sein Fragerecht wahrzunehmen (pag. 1029; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Ergänzend dazu ist nachfolgend auf zwei Punkte hinzuweisen: Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Auf eine Konfrontation kann vor- gängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Wird die beschuldigte Person im erstinstanzlichen Verfahren klar und ausdrücklich aufgefor- dert, Beweisanträge zu stellen, kann von einem Verzicht auf das Konfrontations- recht ausgegangen werden, wenn in der Folge kein Antrag auf Einvernahme der in- frage stehenden Auskunftsperson gestellt wird (Regeste forumpoenale zu BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2; vgl. auch die Kommentierung die- ses Urteils und die weiteren Hinweise von LANGENEGGER in: forumpoenale 2/2024, S. 86 ff.). Vor diesem Hintergrund darf mithin davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung, welche weder erst- noch oberinstanzlich die Einvernahme von C.________ beantragte, es ohnehin verwirkt hat, mangelnde Konfrontationsrechte bezüglich C.________ geltend zu machen. Sodann ist mit Blick auf die Ausführungen von C.________ anlässlich ihrer dele- gierten Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 171 ff.) festzustellen, dass sie dort ebenfalls die wesentlichen Kernpunkte des dem Beschuldigten zu Last gelegten Sachverhalts schilderte (Beginn Verkauf der Betten und Auflagen; sodann Anprei- 8 sung und Kauf der Raumdüfte als Schutz der neuen Betten vor Milben sowie zur Erfrischung der Luft, wobei sie nicht so viele Düfte habe kaufen wollen; Abhebung des Bargelds und Übergabe an den Beschuldigten gemäss separater Auflistung; Angebot des Beschuldigten zum Weiterverkauf der Raumdüfte gegen Provision). Die Liste mit den gemäss Darstellung von C.________ erfolgten Bargeldübergaben an den Beschuldigten wurde ihr auch ausdrücklich vorgehalten (pag. 188 Z. 813 ff.), wobei C.________ dazu ausführte, dies seien die Einzelbeträge, die sie erfasst habe; die einzelnen Zahlungen seien eben erfolgt, wie sie es beschrieben habe (pag. 188 Z. 830 ff.). Der Beschuldigte habe sich vorab angemeldet und sei dann vorbeigekommen, dann habe sie ihm jeweils die aufgeführten Beträge in bar über- reicht (pag. 188 Z. 833 f.). Damit ist dem Erfordernis, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3), und sich die Konfrontation nicht auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen beschränkt (zum Ganzen mit weiteren Hinweisen SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 147 StPO), hinrei- chend genüge getan. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, 3. Aufl. 2023, N 58 und N 61 zu Art. 10 StPO mit Hin- weisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldig- te Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in du- bio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, Schulthess Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N 12 und N 25 f. zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). 9 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄHLER, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Krimina- listik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien ana- lysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schil- dert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasieges- chichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «re- alitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aus- sage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirk- lichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Ver- legenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interakti- onsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Kompli- kationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelhei- ten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vor- gängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussa- ge, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastun- gen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Wider- sprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aus- sagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie de- ren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit we- gen Alkohol- oder Drogeneinflusses (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 7). 10 10. Angeklagter Sachverhalt Unter Ziff. 1 der Anklageschrift vom 2. August 2021 wurde dem Beschuldigten Wu- cher, evtl. Betrug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach begangen in der Zeit von Mitte April bis ca. Mitte Mai 2017 in Bern im Betrag von gesamthaft CHF 60’000.00 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (pag. 930 ff.). Unter dem Titel Hauptanklage Wucher führte die Anklageschrift folgenden Sach- verhalt auf (pag. 930 f.): Vom November 2016 bis April 2017 verkaufte A.________ der damals 77-jährigen Rentnerin C.________ als Vertreter der Firma G.________ GmbH zu ihrer vollen Zufriedenheit über fünf Monate hinweg zwei neue Betten, eines davon mit elektrischem Lattenrost, Auflagen für Matratzen sowie zehn massgeschneiderte Sitz- und Rückenkissen für ihre Stühle für insgesamt ca. CHF 30'000.-- (s. Teileinstellungsverfügung vom 27.07.2021). In der Absicht, sich am Vermögen von C.________ unrechtmässig zu bereichern und sich einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu verschaffen, bot er ihr bei dieser Gelegenheit für das gewerbliche Neuromarketing konzipierte Raum- düfte und Diffuser der Marke F.________ von der E.________ GmbH an, deren Produkte er auf Pro- visionsbasis zu verkaufen beabsichtigte. Dabei erklärte er C.________ nicht nur, dass diese Düfte geeignet seien, die Luft zu reinigen, sondern wahrheitswidrig auch, dass sie den Milbenbefall ihrer neuen Bettwaren verhindern würden. Da C.________ vor allem auf die zweitgenannte Wirkung hoffte und aus dem Kauf der Bettwaren volles Vertrauen in A.________ hatte, erklärte sie sich grundsätzlich bereit, Raumdüfte und einen Diffuser zu kaufen. Den von ihm empfohlenen Kauf von zwei weiteren Diffusern mit Raumdüften für ihre Küche und ihr Bad, lehnte sie ab. Dennoch liess er C.________ auf seinem Laptop eine Bestellung über 48 Duftfläschchen und 4 Diffuser im Wert von gesamthaft CHF 5’854.-- unterschreiben, von deren Umfang sie keine Kenntnis nehmen konnte, und von welcher er ihr auch keine Papierversion zur Verfügung stellte. Nachdem er ihr in der Folge zuerst kleine Fläschchen brachte, erklärte er ihr bald einmal, dass «es besser sei mit grossen» Flaschen. In der Folge brachte A.________ fast wöchentlich sukzessive neue Duftfläschchen, darunter auch grössere und teurere vorbei, bot sie C.________ mit dem Argument, «dies wäre auch noch gut», zum Kauf an. Ihrem Wunsch, nur Raumdüfte für ein Jahr zu kaufen, entgegnete A.________ wahrheitswidrig und ohne Begründung, dass man diese Düfte drei Jahre benötige und sie deshalb eine Menge kaufen müsse, die für drei Jahre reiche. Nachdem C.________ diesem Einwand nichts entgegnete, lieferte er weitere Fläschchen und liess sie sich jeweils mit Beträgen von CHF 200.-- bis 8'000.-- bar bezahlen. Gesamthaft bezahlte ihm C.________ dafür unter 13 Malen CHF 60'000.--. Mit seinem häufigen Erscheinen bei C.________, mit dem Vorenthalten der von ihr unterschriebenen Bestellung, welche mehr Produkte enthielt, als sie kaufen wollte, mit seinen aufdringlichen Angeboten, ihr immer mehr und grössere Flaschen mit Raumdüften zu verkaufen, mit seinen immer neuen, z.T. mehrmals wöchentlich und auch per Telefon gestellten Forderungen, denen er mit den fiktiven Rück- sprachen mit seinem angeblichen «Chef» Nachdruck verlieh, überforderte A.________ C.________ bei der Ein- und Zuordnung ihrer Zahlungen und seiner Forderungen, worauf sie die «Relation» zwi- schen den Sachen, die sie erhielt und den Beträgen, die sie bezahlte verlor. Indem A.________ diese von ihm herbeigeführte Überforderung von C.________ ausnützte und sich für die von ihr gekauften Neuromarketingprodukte und allfällige damit zusammenhängende Dienstleistungen Preise bezahlen liess, die wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis zu deren Marktwert standen, beutete er die Unerfahrenheit und Schwäche im Urteilsvermögen von C.________ aus. 11 Unter dem Titel Eventualanklage Betrug wurde dem Beschuldigten in der Anklage- schrift alternativ folgender Sachverhalt angelastet (pag. 931 ff.): Vom November 2016 bis April 2017 verkaufte A.________ der damals 77-jährigen Rentnerin C.________ als Vertreter der Firma G.________ GmbH zu ihrer vollen Zufriedenheit über fünf Monate hinweg zwei neue Betten, eines davon mit elektrischem Lattenrost, Auflagen für Matratzen sowie zehn massgeschneiderte Sitz- und Rückenkissen für ihre Stühle für insgesamt ca. CHF 30'000.-- (s. Teileinstellungsverfügung vom 27.07.2021). In der Absicht, sich am Vermögen von C.________ unrechtmässig zu bereichern und sich einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu verschaffen, bot er ihr bei dieser Gelegenheit für das gewerbliche Neuromarketing konzipierte Raum- düfte und Diffuser der Marke F.________ von der E.________ GmbH an, deren Produkte er auf Pro- visionsbasis zu verkaufen beabsichtigte. Dabei erklärte er C.________ nicht nur, dass diese Düfte geeignet seien, die Luft zu reinigen, sondern wahrheitswidrig auch, dass sie den Milbenbefall ihrer neuen Bettwaren verhindern würden. Da C.________ vor allem auf die zweitgenannte Wirkung hoffte und aus dem Kauf der Bettwaren volles Vertrauen in A.________ hatte, erklärte sie sich grundsätzlich bereit, Raumdüfte und einen Diffuser zu kaufen. Den von ihm empfohlenen Kauf von zwei weiteren Diffusern mit Raumdüften für ihre Küche und ihr Bad, lehnte sie ab. Dennoch liess er C.________ auf seinem Laptop eine Bestellung über 48 Duftfläschchen und 4 Diffuser im Wert von gesamthaft CHF 5’854.-- unterschreiben, von deren Umfang sie keine Kenntnis nehmen konnte, und von welcher er ihr auch keine Papierversion zur Verfügung stellte. Nachdem er ihr in der Folge zuerst kleine Fläschchen brachte, erklärte er ihr bald einmal, dass «es besser sei mit grossen» Flaschen. Nachdem er eine davon geöffnet hatte, sagte er ihr später wahrheitswidrig, dass sein «Chef» ihm gesagt, habe, dass er das nicht hätte tun dürfen und die Flasche «einschicken» müsse, wofür er von C.________ zusätzlich CHF 200.—verlangte, die [s]ie ihm bar bezahlte. In der Folge brachte A.________ fast wöchentlich sukzessive neue Duftfläschchen, darunter auch grössere und teurere vorbei, bot sie C.________ mit dem Argument, «dies wäre auch noch gut», zum Kauf an. Ihrem Wunsch, nur Raumdüfte für ein Jahr zu kaufen, entgegnete A.________ wahrheitswid- rig und ohne Begründung, dass man diese Düfte drei Jahre benötige und sie deshalb eine Menge kaufen müsse, die für drei Jahre reiche. Nachdem C.________ diesem Einwand nichts entgegnete, lieferte er weitere Fläschchen und liess sie sich jeweils mit Beträgen von CHF 200.-- bis 8'000.-- bar bezahlen. Gesamthaft bezahlte ihm C.________ dafür unter 13 Malen CHF 60'000.--. Mit seinem häufigen Erscheinen bei C.________, mit dem Vorenthalten der von ihr unterschriebenen Bestellung, welche mehr Produkte enthielt, als sie kaufen wollte, mit seinen aufdringlichen Angeboten, ihr immer mehr und grössere Flaschen mit Raumdüften zu verkaufen, mit seinen immer neuen, z.T. mehrmals wöchentlich und auch per Telefon gestellten Forderungen, denen er mit den fiktiven Rück- sprachen mit seinem angeblichen «Chef» Nachdruck verlieh, überforderte A.________ C.________ bei der Ein- und Zuordnung ihrer Zahlungen und seiner Forderungen, worauf sie die «Relation» zwi- schen den Sachen, die sie erhielt und den Beträgen, die sie bezahlte verlor. Durch diese arglistige Überforderung täusche A.________ C.________ über die Höhe und den Bestand der tatsächlich von ihr aus Vertrag geschuldeten Geldbeträge. Bei all dem wusste A.________, dass die Überprüfung seiner ungerechtfertigten Forderungen und falschen Angaben für die betagte und überforderte C.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und nicht zumutbar war. Darüber hinaus rechnete er damit, dass C.________ darauf verzich- tet, den Bestand seiner Forderungen sowie seinen Rückzahlungswillen - soweit für sie überhaupt möglich - zu überprüfen, da sie ihm aufgrund der vorangegangenen Geschäfte betreffend die Bettwa- ren grosses Vertrauen schenkte und an seine Ehrlichkeit glaubte. 12 Als Folge dieser arglistigen Täuschungen händigte C.________ A.________ unter 13 Malen insge- samt CHF 60'000.-- in bar aus und bezahlte eine Rechnung der E.________ GmbH im Betrag von CHF 5'854.--, ohne die darin aufgeführten Produkte vollständig erhalten zu haben, wodurch sie sich selber am Vermögen schädigte. Unter Ziff. 2 der Anklageschrift vom 2. August 2021 wurde dem Beschuldigten Be- trug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Mai 2017 bis zum 7. Juli 2017 in Bern im Betrag von gesamthaft CHF 68’000.00 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen, wobei ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt wurde (pag. 933 f.): Als C.________ A.________ sagte, dass sie ja all diese Flaschen gar nicht benötigen würde, bot er ihr an, ihre Düfte gegen eine Provision zum halben Preis weiterzuverkaufen. Als Sie den Lieferungen schliesslich Einhalt gebieten wollte, erklärte er ihr mehrfach, dass Ihre Zahlungen zuerst einen be- stimmten Betrag erreichen müssten, damit sie wieder etwas zurückerhalte. Daraufhin forderte A.________ von ihr weiterhin Geldbeträge von jeweils bis zu CHF 8'000.--, ohne diesen Forderungen eine adäquate Gegenleistung gegenüber zu stellen. Als ihre Zahlungen den Gesamtbetrag von CHF 60'000.-- erreicht hatten, erklärte ihr A.________, dass er ihr von diesem Betrag nichts zurück- zahlen könne. Wenn sie etwas zurückerhalten wolle, müssen sie insgesamt CHF 96'000.-- oder mehr bezahlen, sie habe die Wahl. Nachdem C.________ sich dafür entschied, es mit den CHF 60'000.-- bewenden zu lassen, täuschte er erneut Telefongespräche mit seinem «Chef» vor, welcher angeblich weitere Zahlungen verlangte. In der Folge forderte A.________ von C.________ weiterhin Geld und gab ihr dabei wahrheitswidrig zu verstehen, dass er daran arbeite, ihr das Geld wieder zurückzuge- ben, namentlich mit dem Gewinn aus Verkäufen an «diese oder jene wohlhabende Frau», eine davon «am Zürichsee», oder an andere der «reichsten» Personen. In diesem Zusammenhang anerkannte er ihre bisherigen Zahlungen von CHF 128'000.-- und bezifferte den Gesamtbetrag, den er von ihr benötige, um ihr das Geld zurückzahlen zu können, mit CHF 143'000.--. Erst als C.________ ihm erklärte, dass ihre Bank ihr kein Geld mehr auszahlen wolle, bis sie eine Ab- rechnung über die Verwendung dieser Beträge vorlege, stellte A.________ seine Forderungen ein. Mit seinem häufigen Erscheinen bei C.________, mit dem Vorenthalten der von ihr unterschriebenen Bestellung, welche mehr Produkte enthielt, als sie kaufen wollte, mit seinen aufdringlichen Angeboten, ihr immer mehr und grössere Flaschen mit Raumdüften zu verkaufen, mit seinen immer neuen, z.T. mehrmals wöchentlich und auch per Telefon gestellten Forderungen, denen er mit den fiktiven Rück- sprachen mit seinem angeblichen «Chef» Nachdruck verlieh, überforderte A.________ C.________ bei der Ein- und Zuordnung ihrer Zahlungen und seiner Forderungen, worauf sie die «Relation» zwi- schen den Sachen, die sie erhielt und den Beträgen, die sie bezahlte verlor. Mit seinen wahrheitswidrigen Erzählungen über seine Geschäfte mit wohlhabenden Leuten u.a. vom Zürichsee und dem Versprechen, ihr das Geld zurückzuzahlen, wenn sie ihm vorher bis zur Summe von CHF 143'000.-- noch mehr Geld gebe, täuschte A.________ die von ihm überforderte (s. Ziff. 1 hiervor) C.________ arglistig über seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit. Bei all dem wusste A.________, dass die Überprüfung seiner falschen Angaben für die betagte und überforderte C.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich und nicht zumutbar war. Darü- ber hinaus rechnete er damit, dass C.________ darauf verzichtet, seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit - soweit für sie überhaupt möglich - zu überprüfen, da sie ihm aufgrund der vorangegangenen Geschäfte betreffend die Bettwaren grosses Vertrauen schenkte und an seine Ehrlichkeit glaubte. 13 Als Folge dieser arglistigen Täuschungen und motiviert von der falschen Hoffnung, zumindest einen Teil ihres Geldes wieder zurückzuerhalten, händigte C.________ A.________ unter 11 Malen weitere insgesamt CHF 68'000.— in bar aus, wodurch sie sich selber am Vermögen schädigte. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel ausführlich und zutreffend darge- stellt (pag. 1028; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständig- keit halber ist ergänzend auf die obergerichtlichen Beweisergänzungen (Ziff. I.3. oben) hinzuweisen. 12. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Vertreter der Firma G.________ GmbH im Frühjahr 2017 der damals 76 bzw. 77-jährigen C.________ zwei neue Betten, eines davon mit elektrischem Lattenrost, eine Auflage für Matratzen sowie zehn massgeschneiderte Sitz- und Rückenkissen für ihre Stühle für insgesamt CHF 19'484.00 (pag. 42 ff.) verkaufte und C.________ (auch im Nachhinein) mit den gekauften Produkten zufrieden war und das Preis/Leistungs-Verhältnis als in Ordnung bezeichnete (vgl. pag. 161 Z. 190 ff., pag. 172 Z. 52 ff.). Weiter ist mit der Vorinstanz als unbestritten festzustellen, dass der Beschuldigte C.________ nach den Betten und Auflagen/Kissen zusätzlich Raumdüfte und Dif- fuser der Marke F.________ verkaufte (pag. 977 Z. 18 ff.). Dabei handelte es sich gemäss dem (zumindest teilweise) von C.________ an ihrem 77. Geburtstag am 19. April 2017 handschriftlich ausgefüllten Bestellformular (pag. 806) resp. der da- mit übereinstimmenden Zahlungserinnerung von F.________ (Marke) resp. E.________ GmbH vom 26. Juni 2017 über CHF 5'854.00 (pag. 166) um vier Aro- ma-Diffuser (Duftverteiler) sowie um 48 Raumdüfte, im Einzelnen: 3 x F.________ (Marke) 2 in 1 à CHF 290.00, 1 x F.________ (Marke) Classic CHF 280.00, 12 Sweat Heart à CHF 98.00, 12 x Oriental Musk à CHF 98.00, 12 x Lemon Garden à CHF 98.00, 12 x Elvictus à CHF 98.00 (pag. 1026 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls unbestritten ist, dass C.________ den gemahnten Betrag mit Zahlungsauftrag vom 26. Juni 2017 bezahlte (pag. 182 Z. 549 ff., vgl. handschriftlicher Vermerk auf der Zahlungserinnerung [pag. 166]) und es sich da- bei um die einzige Bestellung von C.________ bei der E.________ GmbH handelte (vgl. Auskunft der E.________ GmbH vom 22. Januar 2021 [pag. 805]). Schliess- lich geht aus dem Vergleich zwischen dem Bestellformular resp. der Zahlungserin- nerung vom 26. Juni 2017 und den bei C.________ zu Hause durch die Polizei si- chergestellten Produkte (vgl. Verzichtserklärung von C.________ vom 6. Juni 2018 [pag. 31] sowie Beschlagnahmungsverfügung vom 28. Juni 2021 [pag. 807.2], wo- bei auf der Verzichtserklärung von C.________ eine Plastikflasche sowie ein Aro- ma-Diffuser weniger erwähnt wird) hervor, dass sich die bestellten von den sicher- gestellten Produkten sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Grösse und Mate- rialbeschaffenheit teilweise unterschieden. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 1027; S. 16 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) ist schliesslich unbestritten, dass die Raumdüfte von F.________ (Marke) nicht für die Bekämpfung von Milben geeignet sind (vgl. Aussagen des Be- 14 schuldigten [pag. 978 Z, 3 ff.]) und der Beschuldigte seinen Kunden erklärte, sie würden die Luftqualität verbessern (pag. 1320 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, C.________ die Raumdüfte als gegen Milben wirksam angepriesen (pag. 978. Z. 3), von ihr Bargeld in der Höhe von CHF 128'000.00 verlangt resp. ausgehändigt erhalten sowie ihr angeboten zu ha- ben, die Duftflaschen weiterzuverkaufen (pag. 987 Z. 11 f.). 13. Beweiswürdigung 13.1 Vorbemerkungen zum Aufbau Die Vorinstanz würdigte vorab die Aussagen von C.________ und des Beschuldig- ten. Anschliessend gliederte sie die Beweiswürdigung in vier Themenbereiche (An- preisung der Raumdüfte als gegen Milben wirksam, tranchenweise Übergabe von Bargeld über CHF 128'000.00, angeblich beabsichtigter Weiterverkauf der Raum- düfte gegen Provision, persönliche Verfassung von C.________ im Tatzeitraum). Dieser Aufbau erweist sich als zweckmässig und wird nachfolgend grundsätzlich übernommen, wobei es nach Ansicht der Kammer beim Beweisthema der Provisi- on im Ergebnis vielmehr um einen vergeblichen Versuch von C.________ geht, von den Geldzahlungen des Beschuldigten Abstand zu nehmen. 13.2 Einleitende Bemerkungen zum Sachverhalt Das erwähnte Bestellformular (pag. 806) ist nach Ansicht der Kammer ziemlich aufschlussreich: C.________ bestellte in Ziff. 1 des Formulars (pag. 806) 1 F.________ (Marke) Classic Gerät für CHF 280.00 und 3 Geräte F.________ (Marke) 2 in 1 für je CHF 290.00. Diesbezüglich dürfte sie gewusst haben, was auf sie zukommt, da auf dem Formular unter Ziff. 1 die Preise für die Düfte erwähnt sind. Demgegenüber steht unter Ziff. 2 des Formulars, «Kreuzen Sie bitte Ihren Duft an, welches Sie GRATIS zum Gerät erhalten.» Es liegt auf der Hand, dass dieses Formular nicht in diesem Sinn verwendet wurde, da C.________ – beraten durch den Beschuldigten – total viermal jeweils 12, insgesamt also 48 Düfte bestell- te, ohne einen Preis dafür zu kennen und auch ohne einen Duft davon gratis zu er- halten. Anstatt gratis kosteten je 12 der bestellten vier Düfte dann jeweils CHF 1‘176.00, zusammen also knapp CHF 4'800.00. Hier ist aber zu erwähnen, dass die entsprechende Vermögensverschiebung, d.h. die Bezahlung des gemahn- ten Betrags über CHF 5'854.00 an die E.________ GmbH, von der Anklage nicht erfasst ist und beim Schaden, der C.________ entstand, entsprechend auch nicht aufgeführt wurde. Dieser Sachverhaltsteil ist dennoch relevant, da er am Ursprung des angeklagten und täuschenden Verhaltens des Beschuldigten gegenüber C.________ steht. 13.3 Aussagen von C.________ 13.3.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz fasste die Aussagen von C.________ zusammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1029 ff.; S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhe- bungen im Original): 15 Im Nachgang an die mündliche Anzeige vom 10. Juli 2017 (pag. 4 ff.) folgte die polizeiliche Einver- nahme vom 20. September 2017 der Geschädigten (pag. 157 ff.). Es handelt sich dabei um die tat- nächsten Aussagen, weshalb diesen besonders Gewicht zu schenken ist. Die Geschädigte machte in ihrer freien Erzählung ausführliche und detaillierte Aussagen. So be- schrieb sie eingehend und bildhaft, wie der Verkauf der Betten und Topper vonstatten gegangen sei und konnte die Vorgänge zeitlich einordnen (zur zeitlichen Einordnung vgl. pag. 160, Z. 142 bis 191; so auch an der delegierten Einvernahme, pag. 180, Z. 442 ff.). Sie beschrieb äusserst detailliert das Aussehen des Beschuldigten und dessen Auftreten (pag. 161, Z. 197 ff., pag. 162, Z. 272 in fine). Im Unterschied dazu sind die Aussagen der Geschädigten zu Frau J.________ undurchsichtig und wirr (vgl. pag. 158 65 ff., pag. 159, Z. 78 ff, 86 ff.). Umso mehr überzeugen gerade die konstanten Schilde- rungen über den Beschuldigten. Die Geschädigte erklärte ohne Suggestion, dass die Düfte nicht nur zur Erfrischung der Luft dienen, sondern auch gegen Milbenbefall in den neugekauften Betten nützen würden (pag. 158 Z. 24 f. sowie pag. 161, Z. 222). In diesem Zusammenhang erwähnte sie mehrmals, dass sie nicht so viele Düfte hätte haben wollen. Ihr sei mehr aufgedrängt worden, als sie hätte haben wollen. Sie habe nur für ein Jahr oder maximal 1,5 Jahre Düfte kaufen wollen (pag. 158, Z. 29 f; pag. 163, Z. 313). Die Geschädigte erwähnte wiederholt den Chef des Beschuldigten, welcher (per Telefon via den Be- schuldigten) «dazwischengeredet» und gemeint habe, es seien Düfte für drei Jahre notwendig (pag. 158, Z. 28, 40; pag. 162, Z. 252; sowie pag. 163, Z. 313 ff.). Sie konnte dies in den Gesamtzu- sammenhang mit dem Bettenkauf setzen und differenzieren. So habe der Beschuldigte bei den Düf- ten einen anderen Chef gehabt als bei den Betten (pag. 161, Z. 214). Eine solche Einordnung und Differenzierung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Weiter machte die Geschädigte detaillierte Angaben, wie sie das Bargeld und in welchen Teilsummen abgehoben und dem Beschuldigten übergeben habe (pag. 158, Z. 31 ff., pag. 162, Z. 253, 260-266; pag. 163, 324 ff.; pag. 164, Z. 335 ff.). Die letzte Zahlung in der Höhe von CHF 8’000.00 habe er nicht verlangt. Sie habe ihm diese CHF 8’000.00 gegeben, weil sie gedacht habe, ihm diese noch zu schul- den (pag. 158, Z. 41 ff.; pag. 163; nochmals bestätigt pag. 164, Z. 339 f.). Der Beschuldigte habe ihr angeboten, die Düfte gegen Provision weiterzuverkaufen, wenn sie eben eine gewisse Gesamtsumme bezahlt habe, führt die Geschädigte weiter aus (pag. 158, Z. 50, 52 ff.; pag. 163, Z. 280-297). Insgesamt erscheinen die Aussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet detailliert, konsistent und konzise, was als Realitätskriterium zu würdigen ist. Die Geschädigte war dem Beschuldigten nicht per se negativ eingestellt, obschon sie dazu Grund ge- habt hätte. Vielmehr strich sie die positiven Eigenschaften des Beschuldigten hervor und erklärte, dass er ein sehr guter Vertreter gewesen sei. Er habe ihr die Betten gut erklären könne. Der Beschul- digte sei höflich und freundlich gewesen und habe gut reden können (pag. 162, Z. 272 in fine, pag. 164, Z. 345 ff.). Sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig, sagte aber, was ihr an ihm gestört habe ohne zu übertreiben. So sagte sie, dass es sie gestört habe, dass der Beschuldigte ihr einen Zettel zum Unterschreiben vorgelegt habe, er ihr aber keine Kopie davon gegeben habe, son- dern den Zettel nur auf dem Handy gezeigt habe (pag. 164, Z. 346 f.). Sie nimmt den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz, so z.B., dass dieser ihr Düfte für drei Jahre gebracht habe, weil der Chef das so gesagt habe oder betreffend den Vorfall mit dem Öffnen der grossen (Duft-)Flasche, die an- schliessend zwecks Instandsetzung habe eingeschickt werden müssen. Das habe der Beschuldigte zuvor auch noch nicht gewusst, da er neu im Geschäft gewesen sei, meinte die Geschädigte 16 (pag. 162, Z. 233 f.). Solch differenzierte Aussagen und das Fehlen von Aggravationstendenzen, ge- rade dort wo sie sich aus Sicht einer geschädigten Person anbieten würden, deutet auf einen rea- litätsbasierenden Inhalt der Aussagen und eben als Realitätskriterium. Die Geschädigte hat dem Beschuldigten nicht die Schuld gegeben, dass sie so viel Geld für Düfte ausgegeben habe. Mit der Zeit habe sie gedacht, dass sie einfach etwas viel Geld ausgegeben habe. Sie wäre froh gewesen, wenn sie nur die Hälfte dafür ausgegeben hätte. Aber: «Es isch irgendwie e chli so cho» (pag. 164, Z. 348 f.). Die Geschädigte wiederholte, dass sie von sich aus nicht zur Polizei gegangen wäre (pag. 165, Z. 383; so bereits bestätigt anlässlich der mündlichen Anzeigeerstattung). Als sie dem Beschuldigten von der Anzeige erzählt gehabt habe, habe dieser ihr gesagt, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht bevormundet werde, vor allem von der Bank. Es habe ihm schon nicht gefallen, sagte die Geschädigte über den Beschuldigten (pag. 165, Z. 382 f.). Hier schildert sie eine typische Aktion-Reaktion, welche einleuchtend, detailliert und lebensnah erscheint, und somit als wei- teres Realitätskriterium zu werten ist. Am 24. Juni 2020 fand die delegierte Einvernahme der Geschädigten statt (pag. 171 ff.). Dabei gilt vorderhand zu berücksichtigen, dass von der ersten zur zweiten Einvernahme fast drei Jahre vergan- gen sind, und, dass es sich bei der Geschädigten um eine betagte Frau handelt, sie nicht Privatkläge- rin ist und somit keine Akteneinsicht vor der zweiten Einvernahme hatte. Sie konnte deshalb nur das schildern, was ihr nach drei Jahren noch in Erinnerung geblieben ist. Gleichwohl konnte sie über den Ablauf wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe (pag. 172, Z. 36 ff.), weswegen sie die Düfte gekauft habe (pag. 172, Z. 48 ff.; pag. 180 Z. 443 ff.), und wie der Beschuldigte stetig Geld gefordert habe (pag. 173, Z. 77-85; pag. 181, Z. 461 ff. und Z. 479 ff.; pag. 184, Z. 636, pag. 185, Z. 688), aus- führliche Angaben machen, welche sich mit ihren früheren Aussagen decken und stimmig sind. Auch hier machte sie den Beschuldigten nicht schlecht (pag. 181, Z. 504; pag. 190, Z. 891 und Z. 926), sondern suchte gar noch nach Erklärungen für dessen Handeln: «er hat, was Buchhaltungen anbelangt, vermutlich zu wenig Ahnung gehabt» (pag. 192, Z. 1015 ff.); «er ist selber in eine Sache hineingeraten, die ich als schwierig erachte» (pag. 192, Z. 1011). Auf Frage, was die Geschädigte da- zu sage, dass sie doch offenbar über den Tisch gezogen wurde, meinte sie: «ein wenig schon aber ich weiss nicht, ob Herr A.________ das richtig eingeschätzt hat»; (pag. 192, Z. 1029). Die Geschädigte gab zu Protokoll, wenn sie sich an bestimmte Punkte nicht erinnern konnte. Entge- gen der Argumentation der Verteidigung geschah dies nicht durchwegs, sondern punktuell auf be- stimmte Fragen hin. Ihre Angaben zum Kerngeschehen waren nach wie vor detailreich und ausführ- lich. Dass sie nicht mehr alles wusste, ist nachvollziehbar, und dass sie dies auch so zugab, unter- mauert ihre Glaubwürdigkeit. Die Beschuldigte wiederholte, dass sie keine Quittungen für ihre Käufe erhalten habe (pag. 188, Z. 792 ff.) und schilderte eindrücklich, dass sie die Relationen verloren habe, von den Sachen, die sie erhalten habe und was sie dafür bezahlt habe (pag. 173, Z. 68, pag. 181, Z. 459 f.), und ihr nicht ganz klar war, warum der Beschuldigte diese Forderungen gestellt habe (pag. 173, Z. 77 ff., pag. 184, Z. 636; pag. 184, Z. 688). In diesem Zusammenhang erwähnte sie wiederholt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie nach Erreichen eines bestimmten Betrags auch etwas zurückerhalten wür- de. Die Kongruenz zwischen der Erst- und der Zweiteinvernahme – trotz der langen Zeitdauer, ihres fortgeschrittenen Alters und der fehlenden Aktenkenntnis – verlangt eine besondere intellektuelle Leistung und ist damit als starkes Realitätskriterium zu werten. Wie bereits an der Ersteinvernahme schilderte die Geschädigte auch an der Zweiteinvernahme ihr Gefühle; nun mit etwas Distanz vom Geschehenen noch deutlicher. So sei ihr zunehmend nicht mehr 17 wohl bei der Sache gewesen. Für sie sei die Sache wie eine Art von Depression gewesen (pag. 186, Z. 708 ff.). Die Schilderung innerer Vorgänge gilt als weiteres Realitätskriterium. Schliesslich ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Ge- schädigten nicht isoliert im Raum stehen, sondern von verschiedenen objektiven Beweismitteln un- termauert werden. Die Geschädigte hat zwei Zusammenstellungen über ihre Ausgaben angefertigt. Eine hat sie der Polizei übergeben (pag. 206), eine andere diente als Beilage zum Schreiben vom 9. November 2018 zuhanden der Steuerverwaltung (pag. 768). In den Zusammenstellungen führte die Geschädigte Datum und Höhe der Barzahlungen auf. Eine Gegenüberstellung der Zusammenstellun- gen zeigt, dass sie inhaltlich kongruent sind. Sie unterscheiden sich materiell einzig im Datum der zehnten Barzahlung (Zeile 11, pag. 206, bzw. Zeile 13, pag. 768). Im Übrigen ist angesichts der For- matierung und den ergänzenden Ausführungen ersichtlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Zu- sammenstellungen handelt. Der Zusammenstellung als Beilage zum Schreiben vom 9. November 2018 (pag. 766 ff.) kommt eine besondere Beweiskraft zu, da die Geschädigte diese nicht im Sinne eines den Beschuldigten belastenden Beweismittels erstellte, sondern sich damit vor der Steuer- behörde für (den Vermögensschwund) rechtfertigte. Im Schreiben vom 9. November 2018 führte die Geschädigte aus, dass sie sehr teure Düfte gegen Milben gekauft habe, sodass eine Bank von Wu- cher geredet habe. In der beiliegenden Zusammenstellung sind einerseits die Rechnung der E.________ GmbH in der Höhe von CHF 5’854.00 und andererseits Barzahlungen zwischen dem 18. April 2017 und dem 7. Juli 2017 im Gesamtwert von CHF 128’000.00 aufgeführt. Die beiden Zusammenstellungen der Geschädigten lassen sich im Weiteren lückenlos mit den Barbe- zügen ab dem Aktionärs-Sparkonto und dem Privatkontoplus der K.________ (Bankinstitut) sowie dem Sparkonto der L.________ (Bankinstitut) zusammenfügen. Die Geschädigte bezog im fraglichen Zeitraum vom Aktionärs-Sparkonto der K.________(Bankinstitut) insgesamt CHF 5’000.00, vom Pri- vatkontoplus der K.________(Bankinstitut) circa CHF 75’000.00 und vom Sparkonto der L.________(Bankinstitut) CHF 54’00.00. Der Zeitpunkt und die Höhe der einzelnen Barbezüge korre- spondieren mit den beiden Zusammenstellungen. Der letzte Bezug erfolgte am 7. Juli 2017 und damit nur kurz vor der Anzeige am 10. Juli 2017, mit welcher die Geschädigte eben die Geldforderungen des Beschuldigten zu stoppen versuchte, was ihr auch gelang. Im Rahmen der Anzeige vom 10. Juli 2017, und damit nur drei Tage nach der letzten Barzahlung deponierte die Geschädigte bei der Polizei, dass nach dem Kauf der Betten der Beschul- digte ihr Raumdüfte von F.________ (Marke) verkauft habe. Diese würden helfen, die Pollen aus der Wohnungsluft zu filtern. Ergänzend habe sie noch zwei Diffuser gekauft, wofür sie eine Rechnung von insgesamt CHF 5’854.00 bezahlt habe. Zudem habe sie dem Beschuldigten bei dessen «Hausbesu- chen» wiederholt Bargeldbeträge bis zu CHF 8’000.00 in bar übergeben. Die Gesamtsumme belaufe sich auf CHF 128’000.00. Als ihr Bruder davon erfahren habe, habe dieser sie zur Polizei geschickt (pag. 5). Die Zusammenstellungen der Geschädigten, die Kontoauszüge und insbesondere die tatnahe Anzei- ge stützen die Aussagen der Geschädigten, weswegen das Gericht insgesamt von deren Glaubhaf- tigkeit ausgeht. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu folgendem Zwischenfazit (pag. 1034; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Insgesamt stellt das Gericht fest, dass die Aussagen der Geschädigten trotz ihres fortgeschrittenen Alters und ihren Erinnerungslücken glaubhaft sind und zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Die Nullhypothese, wonach das Gericht methodisch von nicht realitätsbegründeten Aussagen ausgeht 18 (vgl. statt vieler Urteil [des Bundesgerichts] 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2.), lässt sich angesichts der zahlreichen Realitätskriterien bei der Geschädigten nicht mehr aufrechterhalten. Viel- mehr muss daraus geschlossen werden, dass ihre Aussage dem wirklich Erlebten entsprechen und wahr sind. 13.3.2 Erwägungen der Kammer Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von C.________ erweist sich als sorgfältig, detailliert, umfassend und mithin überzeugend. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung grundsätzlich an. Ergänzend und teil- weise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass C.________ nicht von sich aus Anzeige erstattete, vielmehr sei sie von ihren Geschwistern zur Polizei geschickt worden (pag. 5). So gab C.________ bei ihrer zweiten Einvernahme denn auch an, ihre Geschwister hätten gewollt, dass sie zur Polizei gehe; ihre (eigene) Absicht sei ein- fach gewesen, dass die Bezahlungen aufhörten (pag. 192 Z. 1050 ff.). Entspre- chend machte sie zwar eine Anzeige, konstituiert sich aber nicht als Privatklägerin (pag. 32 f.). Wie sie erwähnte, ging es ihr darum, die Geldforderungen des Be- schuldigten zu stoppen, was ihr mit der Anzeige auch gelang. Darüber hinaus schien sie aber den Beschuldigten nicht belasten zu wollen. Vielmehr hielt sie ihm zu Gute, dass er ihre Aufstellung über die bezahlten Geldbeträge «wirklich aner- kannt und auf dem aufgebaut» habe, er freundlich gewesen und sie mit ihm «dschlag cho» sei; mit der Zeit habe sie gedacht, sie «hätte jetzt einfach etwas viel Geld ausgegeben» (pag. 164 Z. 348 ff.). Im Ergebnis scheint sich C.________ vor allem daran gestört zu haben, dass der Beschuldigte ihr keine Quittungen ausstell- te (vgl. pag. 164 Z. 346 ff.). Auch mit den nach Ansicht der Kammer überbezahlten Betten (davon eines statt des Sofas im Wohnzimmer) und den Stuhlauflagen war sie demgegenüber – auch im Nachhinein – zufrieden (vgl. pag. 161 Z. 190 ff., pag. 172 Z. 52 ff.). Weiter geht aus der handschriftlichen Auflistung von C.________, was sie am Beschuldigten schätze und was sie ihm «ankreide» (pag. 11 f., pag. 208), eindrücklich hervor, dass sie ihm gegenüber nicht negativ eingestellt war. Auch anlässlich der zweiten Einvernahme – die drei Jahre später stattfand – gab C.________ nicht dem Beschuldigten die Schuld für das Vorgefal- lene, vielmehr ging sie davon aus, dieser habe zu wenig von Buchhaltung verstan- den (pag. 192 Z. 1015) und sei in etwas hineingeraten (pag. 192 Z. 1011). Ange- sichts dieser Umstände kann ausgeschlossen werden, dass C.________ den Be- schuldigten wissentlich mit etwas belastete, das so nicht geschah. Entsprechend kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, C.________ hätte wohl ein schlechtes Gewissen gehabt und den Beschuldigten daher nicht übermässig belastet und sich nicht als Privatklägerin konstituiert. Die von der Verteidigung vermutete Falschbelastung als Begründung für eine andere Verwendung der abgehobenen Gelder überzeugt nicht: Zum einen ist C.________ das Aufrechterhalten einer nicht erlebten Geschichte ohne Akteneinsicht über zwei Einvernahmen, die drei Jahre auseinanderliegen, nicht zuzumuten. Zum anderen sind ihre Aussagen hierfür viel zu detailliert und lebendig. Unter Berücksichtigung der erstellten Listen, insbesondere der handschriftlichen Pro- und Contra-Liste, wird klar, dass für ein solches Täuschungsmanöver erhebliche kriminelle Energie 19 notwendig gewesen wäre. Ein Grund, welcher hierfür Anlass gegeben hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das Argument der Verteidigung, wonach der Be- schuldigte als Sündenbock habe herhalten müssen, um sich vor den Geschwistern für die Geldzahlungen zu rechtfertigen, erscheint zudem wenig stichhaltig, zumal sie ihre Geschwister erst gar nicht über die Geldzahlungen in Kenntnis hätte setzen müssen (pag. 181 Z. 502 ff., pag. 187 Z. 780 ff.) und ihr damit auch jegliche Er- klärungen für die Zahlungen erspart geblieben wären. Mit Blick auf den Inhalt ihrer Aussagen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass C.________ den Kern des Geschehens in beiden Aussagen grundsätzlich konstant schilderte (zu Beginn Verkauf der Betten und Auflagen; sodann Anpreisung und Kauf der Raumdüfte als Schutz der neuen Betten vor Milben sowie zur Erfrischung der Luft, wobei sie nicht so viele Düfte habe kaufen wollen; Abhebung des Bargelds und Übergabe an den Beschuldigten gemäss separater Auflistung; Hinweis, dass es ab ca. CHF 60'000.00 darum gegangen sei, ob C.________ aussteige, wofür sie sich eigentlich ausgesprochen habe, während sie dann aber weiterbezahlt habe). Angesichts des fortgeschrittenen Alters von C.________ und des Umstands, dass sie keine Akteneinsicht hatte, spricht diese Konstanz zwischen der ersten und der drei Jahre später erfolgten zweiten Einvernahme stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Umstand, dass C.________ in der zweiten Einvernahme die Inter- aktionen des Beschuldigten mit seinem Chef nicht mehr erwähnte, vermag daran nichts zu ändern: Es erscheint nicht erstaunlich, dass sich C.________ in der zwei- ten Einvernahme nicht mehr an alles erinnern konnte, zumal die – angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte nur eine Bestellung tatsächlich über die Firma E.________ GmbH abwickelte, offensichtlich vorgetäuschte – Kommunikation mit «seinem Chef» und dessen Anweisungen kein zentrales Handlungselement war und von C.________ auch nicht unmittelbar wahrgenommen werden konnte, son- dern nur indirekt anhand der entsprechenden Mitteilung und fingierten Telefonge- spräche des Beschuldigten. Ob die Aussagen von C.________ in Bezug auf Frau J.________ als undurchsich- tig und wirr zu bezeichnen sind – wie dies verschiedentlich vorgebracht wurde – muss vorliegend offen bleiben, zumal die Hintergründe dieser Bekanntschaft unbe- kannt sind und entsprechend auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass C.________ lediglich einer Phantasiegeschichte hinsichtlich der Herkunft und Tätigkeit dieser Frau seitens der Involvierten aufgetragen wurde. Schliesslich lassen sich die Geldbeträge in der Auflistung von C.________ «Aus- gaben für Düfte von F.________ (Marke)» (pag. 206) mit den von ihr getätigten Geldbezüge (pag. 101 f., pag. 615 ff.) in Übereinstimmung bringen (dazu einge- hend Ziff. II.13.6.2 unten). Insgesamt sind die Aussagen von C.________ ausführlich und detailliert, ihre Schilderungen erscheinen facettenreich sowie selbsterlebt und sind damit glaub- haft. 20 13.4 Aussagen des Beschuldigten 13.4.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten zusammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1033 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhe- bungen im Original): An der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2019 machte der Beschuldigte von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 154 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 zu den Vorwürfen (pag. 977 ff.). Er gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, wie er die Geschädig- te kennengelernt habe (pag. 977, Z. 13) oder wie oft er bei dieser gewesen sei, bis die Geschädigte die Bestellung für die Düfte aufgegeben habe, und wie der Kontakt abgebrochen sei (pag. 979, Z. 45). Das liege zu lange zurück. Die Geschädigte sei aber eine freundliche, zuvorkommende und nette Dame (pag. 977, Z. 16 sowie pag. 981, Z. 25 f.). Nebst der Bestellung habe er ihr auch die Probe- fläschchen von seinem Arbeitgeber überlassen (pag. 980, Z. 8 f. und 16 f.; plausibilisiert mit dem Schreiben der E.________ GmbH, pag. 805). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er sich nicht an die Grösse oder Menge Fläschchen erinnern könne und auch keine Schätzung machen könne (pag. 980, Z. 19-30). Der Beschuldigte glaubte sich hingegen erinnern zu können, dass die Geschädigte die Düfte habe weiterverschenken wollen. Andernfalls hätte sie nicht drei Diffuser gebraucht, mutmasste er (pag. 978, Z. 24 ff.). Der Beschuldigte sagte auch aus, dass die Geschädigte ihn mehrfach angerufen habe und er wirklich sehr oft bei ihr gewesen sei. Bei den Besuchen ging es dann darum, einen Kaffee zu trinken, oder um das Bett, welches nicht eingesteckt war, oder um Probleme mit dem Diffuser (pag. 979, Z. 34 ff.). Die- se Aussagen stimmen soweit mit jenen der Geschädigten überein. Schliesslich erwähnte der Beschuldigte en passant, dass am Tag, an welchem er der Geschädigten die Düfte habe vorstellen wollen, zugleich noch zwei weitere Verkäufer, einer für Weine und einer für Würste und Backwaren, bei der Geschädigten gewesen seien. Er sei deswegen später wiederge- kommen. Die Geschädigte habe ihm dann eine Packung mit sechs Flaschen Wein geschenkt, welche sie an diesem Tag bezogen habe. Hierzu habe diese ihn in den Keller geführt, wo sie mehr Wein als etwas Anderes gehabt habe. Sie trinke diesen Wein nie selber, habe die Geschädigte gesagt (pag. 979, Z. 4 bis Z. 14). Diese ausgefallene Aussage über zwei Verkäufer, die Schenkung des Weins und die Wiedergabe von Gesprächsfetzen könnten isoliert betrachtet als Realitätskriterium gel- ten. Gleichzeitig wirken sie aber auch überzeichnet. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass gleich drei Vertreter die Geschädigte gleichzeitig aufsuchten, jedoch erscheint es dem Gericht als eher unwahrscheinlich. Das gilt auch für die Aussage, dass einer der Verkäufer sowohl Back- wie auch Wurstwaren verkauft haben soll. Es ist auffällig, dass sich der Beschuldigte zu diesem Neben- punkt angeblich sehr präzise erinnern kann. Gleichzeitig will er sich an zentralere Punkte, wie etwa den abrupten Kontaktabbruch zur Geschädigten nach den doch sehr häufigen und regelmässigen Hausbesuchen, nicht erinnern können. Die Aussagen des Beschuldigten wirken konstruiert, mit dem einzigen Ziel, Zweifel zu streuen und die Geschädigte dezent zu diskreditieren. Schlussendlich ist nicht entscheidrelevant, ob die Geschädigte tatsächlich von zwei weiteren Vertretern besucht wurde oder nicht. Dieser Umstand schliesst weder die Täterschaft des Beschuldigten aus, noch beweist er sie. 21 Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu folgendem Zwischenfazit be- züglich der Aussagen des Beschuldigten (pag. 1034; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten sind hingegen karg und wirken konstruiert, weswegen sie insgesamt als wenig glaubhaft einzustufen sind. 13.4.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. Ergän- zend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme am 28. Oktober 2019 die Aussage verweigerte (pag. 155), konnte er sich rund drei Jahre später an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erinnern (pag. 977 ff.). Der Beschuldigte be- streitet, C.________ angegeben zu haben, die Raumdüfte von F.________ (Marke) würden gegen Milben wirken. Weiter bestreitet er, von C.________ Geldbeträge von über CHF 128'000.00 erhalten zu haben. Entsprechend erweist es sich als schwierig, seine Aussagen zum Kerngeschehen zu würdigen. Indes geben seine Aussagen, wie es zum Verkauf von Raumdürften an C.________ gekommen sei und in welchem Umfang er sie später besucht habe, Anlass zu den nachfolgenden Bemerkungen: Zuerst gab der Beschuldigte an, nach dem Verkauf der Betten habe C.________ ihn angerufen und sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. Dabei habe er ihr gesagt, dass er nicht mehr für die «Betten» arbeite, und ihr erklärt, worum es bei den Raumdüften gehe. Er habe es ihr dann erklärt und ein Gerät mit einem Raum- duft dagelassen. Am nächsten Tag sei er wieder zu ihr gegangen, worauf sie ge- sagt hätte, sie nehme das Gerät gerne. Er wisse nicht mehr wie es gelaufen sei. Das sei es aber auch schon gewesen (pag. 977 Z. 29 ff.). Genau wisse er es nicht mehr, glaublich habe C.________ die Bestellung von 12 Flaschen à vier Duftnoten am erwähnten zweiten Tag aufgegeben (pag. 978 Z. 31 ff.). Folglich kam es gemäss dieser Darstellung des Beschuldigten innert zwei Tagen zur (unbestritte- nen) Bestellung von C.________ von vier Aroma-Diffusern und 48 Raumdüften über CHF 5'854.00. Mit den Worten des Beschuldigten «war es [das] auch schon». Im Gegensatz dazu bestätigte der Beschuldigte im Laufe seiner vorinstanzlichen Einvernahme die Angabe von C.________, wonach er sie regelmässig, rund zwei- mal pro Woche, besucht habe (pag. 979 Z. 32 ff.). Nach den Ausführungen des Beschuldigten habe sie ihn an einem Tag viermal angerufen, weil ein Gerät kaputt gegangen sei. Er sei wirklich sehr oft bei ihr gewesen. Einmal habe sie auch für ei- nen Kaffee angerufen. Einmal sei es um das Bett gegangen. Einmal habe sie ein Raumduftgerät kaputt gemacht. Sie sei öfters nicht zu Recht gekommen mit den Einstellungen, immer wenn das Gerät aus- und wieder eingesteckt werde, müsse es neu eingestellt werden; da habe sie ihn öfters angerufen (pag. 979 Z. 32 ff.). Nach der (bereits erwähnten und gemäss Darstellung des Beschuldigten einzigen) Bestellung vom 19. April 2017 habe C.________ keine weiteren Flaschen gekauft, wobei er ihr noch einige geschenkt habe, die er von seinem ehemaligen Arbeitge- ber erhalten habe. Hätte sie noch weitere Flaschen gekauft, so würde es einen (weiteren) Vertrag geben (pag. 980 Z. 5 ff.). 22 Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er nach der Bestellung vom 19. April 2017 für CHF 5'854.00 C.________ nichts mehr verkaufte, sie aber dennoch bis im Frühsommer mindestens zweimal pro Woche besuchte, um ihr im Wesentlichen nur Geräte wieder eingesteckt oder wieder neu eingestellt oder Kaffee getrunken zu haben, erscheint für einen berufsmässigen Verkäufer mit einer rein geschäftli- chen Beziehung zu C.________ unglaubhaft, zumal der Beschuldigte in der West- schweiz wohnte. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, aus welcher Motivation sich der Beschuldigte nach dem abgewickelten Verkauf vom 19. April 2017 derart inten- siv um C.________ hätte kümmern sollen, wenn es zu keinen weiteren Geschäften gekommen wäre. Dass der Beschuldigte ein derart sozialer Verkäufer gewesen wä- re, welcher sich – ohne an seinen Umsatz zu denken – noch während Monaten bis im Juli 2017 resp. bis zur Anzeigeerstattung durch C.________ zu unzähligen wei- teren Besuchen bei ihr eingefunden hätte, geht denn auch aus der Schilderung seines ehemaligen Vorgesetzen M.________, Geschäftsführer der G.________ GmbH, nicht hervor. Im Gegenteil bezeichnete M.________ den Beschuldigten vom Umsatz her als einen ihrer besten Verkäufer; wenn es nur um den Umsatz ge- gangen wäre, hätte man den Beschuldigten nicht entlassen (pag. 588 Z. 176 ff.). Dass der Beschuldigte als Verkäufer grosse Umsätze generiert, kann auch mit Blick auf seine aktuelle Stelle als Verkäufer für Betten, Matratzen und Lattenroste mit einem Fixum von CHF 12'500.00 pro Monat (vgl. pag. 1297; pag. 1304 Z. 16 ff.) angenommen werden. Aus den hiervor dargestellten Aussagen des Beschuldigten geht implizit hervor, dass der Beschuldigte nach dem bereits erwähnten Verkauf vom 19. April 2017 noch unzählige Male bei C.________ war, weil diese ihn jeweils benötigte (oder zum Kaffeetrinken). Mit Blick auf die Verbindungsnachweise zwischen dem 13. April 2017 und dem 22. Mai 2017 (pag. 853 ff.) ist hingegen festzustellen, dass C.________ im April 2017 viermal versuchte, den Beschuldigten anzurufen. Im Mai 2017 stehen vier Anrufe (zweimal angenommen, zweimal entgangen) von C.________ 17 Anrufen (zwölfmal angenommen, fünfmal entgangen) des Beschul- digten gegenüber. Dies deutet nicht darauf hin, dass es jeweils C.________ war, welche den Beschuldigten wegen Schwierigkeiten mit den gekauften Waren kon- taktierte. Soweit die Verteidigung geltend machte, die Aussagen des Beschuldigten bezüg- lich der Häufigkeit der Besuche sei aus dem Kontext gerissen worden, er sei gar nicht so oft bei ihr gewesen, ist auf seine Aussagen hinzuweisen, welche ein ande- res Bild ergeben: Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach er sie regel- mässig besucht habe, rund zweimal pro Woche, führte der Beschuldigte aus, dass dies stimme und es auch öfters gewesen sein könne und nennt dann als Beispiel einen Tag, an welchem C.________ ihn viermal angerufen habe. Anschliessend führte er aus, dass er wirklich sehr oft bei ihr gewesen sei (pag. 979 Z. 32 ff.). Die- se Aussage ist somit nicht anders zu verstehen, als dass er sehr oft bei ihr gewe- sen war. Auch die Verbindungsnachweise untermauern dieses Bild (pag. 853 f.). Dass der Beschuldigte auch am 14. und 19. Juni 2017 in O.________(Ortschaft) war, wird denn auch durch die Belege von N.________ (Dienstleister für Geldtrans- fer) bestätigt (pag. 828 f.). 23 Hinsichtlich der Verbindungsnachweise ist zudem noch auf Folgendes hinzuwei- sen: Unbestrittenermassen war der Beschuldigte bereits im Herbst 2016 und vor April 2017 bei C.________, so hat sie beispielsweise 7. März 2017 und 9. März 2017 Verträge resp. Quittungen für die Betten oder die Entsorgung der alten Ware unterschrieben (pag. 52 ff.). Weiter geht die Liste der Verbindungsnachweise dar- auf zurück, dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 4. Oktober 2017 ein Smartphone HTC in einem Sideboard sichergestellt wurde (pag. 815). Bei dieser Hausdurchsuchung war der Beschuldigte nicht anwesend, gemäss seiner Frau habe er sich im Kosovo aufgehalten (pag. 7). Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass es sich beim gefundenen Mobiltelefon um ein damals nicht mehr aktuelles Handy handelte. Daher erklärt es sich, dass sämtliche Verbindungsnach- weisen, nicht nur bezüglich C.________, sondern auch für alle anderen Nummern, für die die Polizei die Anrufe zusammenstellte (vgl. pag. 855 ff.), am 22. Mai 2017 abbrechen. Der Beschuldigte muss das Mobiltelefon, vermutungsweise kurz nach dem 22. Mai 2017 gewechselt haben. Dies führt zum Schluss, dass die Verbin- dungsnachweise nur eine Momentaufnahme darstellen und Anrufe vorher sowie nachher nicht ausschliessen, und vermutlich auch weitere Anrufe im April und Mai 2017 nicht ausgeschlossen werden können. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte oder wollte sich der Beschuldig- te kaum noch zu den Vorwürfen äussern und führte stattdessen aus, dass er sich nicht daran erinnern könne (pag. 1314 ff.). Sein fehlendes Erinnerungsvermögen ist angesichts des Zeitablaufs zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, vermag aber vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte hinsichtlich der verkauften Düfte nebst C.________ gemäss eigenen Angaben nur noch einen weiteren Kunden hatte (pag. 1319 Z. 39 ff.), zu erstaunen. Wenig nachvollziehbar ist denn auch, dass sich der Beschuldigte an eine rund 1.5 Jahre zurückliegende Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Wuchers nicht erinnern konnte (pag. 1307 Z. 37 ff., pag. 1308 Z. 1 ff.), was vielmehr auf unwahre Angaben als auf in Verges- senheit geratene Tatsachen schliessen lässt. Im Ergebnis scheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und es bleiben erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten, wonach er nach der Bestellung vom 19. April 2017 bis mindestens im Juni 2017, vermutungsweise noch länger, bloss als uneigennütziger Verkäufer mit gutem Service oder aus sozi- alen Gründen derart intensiven Kontakt mit C.________ führte. Insgesamt kommt die Kammer aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden kann, während die Darstel- lung des Beschuldigten dazu, dass er nach dem 19. April 2017 keine Geschäfte mehr mit C.________ führte, grundsätzlich zweifelhaft erscheinen. 13.5 Anpreisung der Raumdüfte als gegen Milben wirksam 13.5.1 Ausführungen der Vorinstanz Bezüglich des Beweisthemas, ob der Beschuldigte gegenüber C.________ er- wähnte, die Raumdürfte F.________ (Marke) würden auch gegen Milben wirken, fasste die Vorinstanz die Aussagen von C.________ und des Beschuldigten zu- 24 sammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1034 ff.; S. 23 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; Hervorhebungen der Vorinstanz): […] Aussagen der Geschädigten Die Geschädigte deponierte an der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 (pag. 157 ff.), dass der Beschuldigte mit Düften gekommen sei. Weil es in den Betten so Milben habe, könne man diese mit diesen Düften bekämpfen. Zudem reinige es auch die Luft. Dann habe er sie an solchen Düften riechen lassen. So ein kleines Fläschchen habe CHF 180.00 gekostet. Zudem habe er ihr noch drei für zwei Diffuser angeboten, mit denen man die Düfte in die Luft geben könne. Dann sei es jedoch so weitergegangen. Sie habe nicht so viel gewollt. Sein Chef habe dann gesagt, dass man dies für drei Jahre benötigten würde. Sie habe dann gesagt, dass sie nur für ein Jahr wolle (pag. 158, Z. 23 ff.). Auf Frage, wie es mit den Düften weitergegangen sei, schilderte die Geschädigte, dass der Beschul- digte ihr diese verkauft habe. Es sei eine andere Firma und nicht die G.________ GmbH (Anm.: für den Bettenkauf) gewesen. Sie habe sich daran gestört, dass der Beschuldigte ihr einen Zettel zum Unterschreiben gegeben habe. Sie habe eine Kopie davon gewollt. Er habe es ihr aber nur auf dem Handy gezeigt. Das habe sie gestört (pag. 161, Z. 208 ff.). Auf Frage, wie der Geschädigten die Düfte verkauft worden seien, erklärte sie, dass man sie gegen die Milben und als Raumduft brauche, so dass man immer einen guten Duft in der Wohnung habe (pag. 161, Z. 221 ff.). Der Beschuldigte habe ihr dann die Düfte gezeigt und sie habe etwas unter- schrieben. Sie habe keine Kopie und wisse nicht genau, was sie unterschrieben habe. Sie habe ein- fach gedacht, dass sie von diesen Düften beziehen wolle (pag. 162, Z. 249 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 171 ff.) wiederholte die Geschädig- te, dass sie Raumdüfte gekauft habe. Diese hätten einerseits gut riechen und zudem die Milben ver- treiben sollen. Das Produkt habe zu den gekauften Betten gepasst (pag. 172, Z. 44 ff.). Der Beschul- digte sei zu ihr gekommen und habe ihr erklärt, dass er so Raumdüfte habe. Diese seien für den Ge- ruch in der Wohnung gut und sie würden Milben bekämpfen. Der Beschuldigte habe ihr verschiedene Duftprodukte gezeigt. Sie habe dann auf dem Computer des Beschuldigten unterschreiben müssen. […] All dies mit den Raumdüften habe sich nach den Käufen der Bettwaren ereignet. Dies mit den Düften sei wirklich nur noch über den Beschuldigten gegangen (pag. 180, Z. 442 ff.). Auf Frage, wie viel Zeit zwischen dem Kauf der Bettwaren und den Raumdüften vergangen sei, erklär- te die Geschädigte, dass der Übergang fliessend gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er nun selber mit diesen Sachen mache und sie habe es als sinnvoll empfunden, auch solche Duftprodukte zu kaufen, wenn man schon so gutes Bettzeug habe (pag. 181, Z. 467 ff.). Schliesslich führte die Geschädigte im Schreiben vom 9. November 2018 zuhanden der Steuerverwal- tung aus, dass die Düfte dank Diffusern die Räume mit angenehmen Düften ausfüllen und gleichzeitig die Milben bekämpfen sollten (pag. 766). […] Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 erklärte der Beschuldigte, dass die Ge- schädigte ihn angerufen habe und sie einen Kaffee getrunken hätten. Er habe ihr gesagt, dass er nicht mehr für die «Betten» arbeite. Da habe er ihr gesagt, wo er jetzt arbeite. Sie habe gefragt, was das genau sei. Er habe es ihr erklärt und dann auch ein Gerät mit einem Raumduft dagelassen. Kurze Zeit später sei er wieder für die «Betten» tätig gewesen, daher wisse er nicht, wann was genau war bzw. in welcher Reihenfolge. Nachdem er den Raumduft dagelassen habe, sei er am nächsten Tag 25 wieder zu ihr gegangen. Sie habe gesagt, dass sie das Gerät gerne hätte. Er wisse nicht mehr genau, wie es «gelaufen» sei. Der Beschuldigte bestritt, dass die Düfte etwas mit Milben zu tun gehabt hätten. Wenn er sich richtig erinnere – es sei schon so lange her; so wie es ihm der damalige Raumlufthersteller dargestellt habe – seien die Raumdüfte für bessere Luft. Die schlechte Luft komme rein und werde besser «rausgege- ben» (pag. 978, Z. 3 ff.). […] Aussagewürdigung und Beweisergebnis Die Geschädigte sagte bereits an der Ersteinvernahme und ohne Suggestion aus, dass die Düfte Mil- ben bekämpfen würden. Sie ergänzte dabei auch, dass die Düfte zudem für ein gutes Raumklima sorgen würden. Bei der angeblichen Wirkung gegen Milbenbefall handelt es sich um ein ausgefalle- nes Detail, welches nicht ohne weiteres zu erfinden ist. Auf den Produkten (pag. 34 ff. bzw. Asserva- te) und der aktenkundigen Bestellung (pag. 806) sind zudem keine Hinweise auf eine solche oder auch nur ähnliche Wirkung ersichtlich. Es ist damit auch ausgeschlossen, dass die Geschädigte et- was vermischt, verwechselt oder schlicht falsch verstanden haben könnte. Ergänzend steht dem Ge- richt mit dem Schreiben vom 9. November 2017 an die kantonale Steuerverwaltung ein objektives Beweismittel zur Verfügung, in welchem die Geschädigte auch ausserhalb des vorliegenden Strafver- fahrens von der angeblichen Wirkung der Düfte erzählt und ihre Aussage weiter stützt. Die Geschädigte begründete ihre Bestellung sodann damit, dass sie doch nun neue und gute Bettwa- ren und Topper habe. Diese seien nicht billig gewesen (pag. 160 Z. 170 [polizeiliche Einvernahme]; so bestätigt anlässlich der delegierten Einvernahme, pag. 173, Z. 95). Es sei daher sinnvoll gewesen, diese auch entsprechend vor Milbenbefall zu schützen. Die Geschädigte setzt ihre Aussage damit in einen sachlichen Kontext, nämlich den Bettenkauf bei der G.________ GmbH. Gleichzeitig zeugt die Verknüpfung des Bettenkaufs mit der Bestellung der Düfte über die inneren Vorgänge der Geschädig- ten, d.h. welche Gedanken sie sich bei der Bestellung gemacht hat bzw. von welcher Motivation sie sich angetrieben sah. Diese Verknüpfung ist logisch, nachvollziehbar und daher als Realitätskennzei- chen zu werten. Auch wenn die Geschädigte aufgrund ihres hohen Alters in gewissen Aspekten ungenaue oder sogar wirre Aussagen macht (bspw. betreffend Frau J.________), ist sie hinsichtlich der Wirkung der Düfte klar und konsistent. Sie widerspricht sich nicht und wiederholt anlässlich der delegierten Einvernahme und damit knapp drei Jahre später in ihren eigenen Worten, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, die Düfte würden den Milbenbefall bekämpfen. Dabei ist zu erinnern, dass die Geschädigte sich nicht als Privatklägerin konstituierte und damit auch keine Akteneinsicht hatte. Vor diesem Hintergrund überzeugt die gleichbleibende Aussage rund zwei Jahre später umso mehr. Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Punkt einzig dahingehend, dass die Düfte nicht diese Wir- kung (Bekämpfung von Milben) erzielen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass er als Verkäufer von Produkten der Marke F.________ genau wusste, dass es sich um Raumdüfte aus dem Neur- omarketing handelte. Das Gericht erachtet die Aussagen hinsichtlich ihrer Motivation die Düfte zu kaufen als glaubhaft. Es geht davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass die Düfte für das Neuromarketing entwickelt worden waren und der Geschädigten die Düfte im Nachgang an den Bettenkauf mit der Begründung veräusserte, sie würden u.a. den Milbenbefall bekämpfen. 26 13.5.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung vollumfänglich an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass C.________ die Wir- kung der Raumdüfte gegen Milben mehrmals und konstant schilderte und dies überdies auch mit Schreiben vom 9. November 2017 gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung so darstellte (pag. 766). Angesichts der bereits getätigten Fest- stellung, wonach kein Grund für eine willentliche Falschbelastung C.________ vor- liegt, ist angesichts ihrer diesbezüglichen konstanten Darstellung, die auch bei ihrer zweiten Einvernahme mehr als drei Jahre später die Wirkung der Raumdüfte gegen Milben von sich aus erwähnte, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Raumdüfte als gegen Milben wirkend anpries. 13.6 Tranchenweise Übergabe von Bargeld über CHF 128'000.00 13.6.1 Ausführungen der Vorinstanz Bezüglich des Beweisthemas, ob C.________ dem Beschuldigten in der Zeit vom 18. April 2017 bis am 7. Juli 2017 Bargeld im Umfang von total CHF 128'000.00 aushändigte, fasste die Vorinstanz die Aussagen von C.________ und des Be- schuldigten zusammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1037 ff.; S. 26 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): […] Aussagen der Geschädigten Die Geschädigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 (pag. 157 ff.) aus, dass der Chef des Beschuldigten gesagt habe, dass man die Düfte für drei Jahre benötigen würden (pag. 158, Z. 28 ff., so auch pag.163, Z. 313 f.). Sie werfe ihm vor, dass der Be- schuldigte ihr mehr aufgedrängt habe, als sie eigentlich hätte haben wollen. Dann sei es so weiterge- gangen. Der Beschuldigte habe dann das Geld eingezogen und zwar meistens bar. So CHF 2’000.00, CHF 4’000.00 bis CHF 8’000.00 aufs Mal (pag. 158, Z. 28 ff., so auch bestätigt auf pag. 162, Z. 260 f.). Es sei kein Verkauf gewesen. Der Beschuldigte sei einfach gekommen und habe gesagt, noch CHF 8’000.00, noch das, noch das, noch das (pag. 163, Z. 324 ff.). Der Beschuldigte habe einfach angerufen. Er habe die Möglichkeit die Flaschen noch zu verkaufen (pag. 164, Z. 330). Er habe immer vorher angerufen. Dabei habe er auch gesagt, wie viel Geld er brauche und wann er kommen würde, um das Geld abzuholen. Es sei auch vorgekommen, dass er einen Termin abgesagt habe, etwa, weil er noch einen anderen Kunden gehabt habe und es nicht reichen würde (vgl. dazu pag. 162, Z. 264 und pag. 164, Z. 360 f.) Eine zeitlang sei er regelmässig, circa zwei Mal in der Woche gekommen. Später sei es weniger ge- wesen (pag. 164, Z, 354 f.). Die Geschädigte gab auch zu Protokoll, dass sie dem Beschuldigten einmalig einen Betrag von circa CHF 100.00 bis 200.00 übergeben habe. Grund dafür sei gewesen, dass der Beschuldigte bei der Produktevorstellung eine «grosse Flasche» geöffnet habe. Der Beschuldigte habe erst nachträglich von seinem Chef erfahren, dass er dies nicht hätte tun dürfen, so die Geschädigte. Die «Flasche» ha- be eingeschickt werden müssen und sie habe etwas bezahlen müssen (pag. 162, Z. 230 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 171 ff.) erklärte die Geschädigte, dass ihr nicht ganz klar gewesen sei, weshalb der Beschuldigte die Geldforderungen gestellt habe. Der Be- 27 schuldigte habe ihr mitgeteilt, dass sie einen bestimmten Betrag erreichen müsse, damit sie wieder etwas zurückerhalte. Es sei immer wieder zu Geldforderungen gekommen. Dabei sei es um Beträge von CHF 7’000.00 oder auch CHF 8’000.00 gegangen (pag. 175, Z. 77 ff., so auch pag. 181, Z. 461 ff., wonach der Beschuldigte mehrmals Geld zwischen CHF 1’000.00 und mehreren tausend Franken bezogen habe. Ebenfalls bestätigt auf pag. 184, Z. 634 ff., wonach es mal CHF 3’000.00, mal CHF 5’000.00 oder auch CHF 8’000.00 gewesen seien). Insgesamt seien es CHF 128’000.00, even- tuell ein paar Franken mehr, gewesen (pag. 186, Z. 750 f.). Es sei eine Zeit gekommen, da sei der Beschuldigte wöchentlich zu ihr gekommen (pag. 181, Z. 461, so auch pag. 479. Ebenso pag. 185, Z. 693 und 697, wonach der Beschuldigte manchmal auch zweimal die Woche vorbeigekommen sei). Der Beschuldigte sei einfach immer wieder bei ihr vorbei- gekommen (pag. 183, Z. 566 ff.). Manchmal habe sie ihn in der Nähe der Bank getroffen. Er sei dann jeweils mit dem Auto vorbeigekommen und sie habe ihm dort das Geld gegeben. Oder der Beschul- digte sei zu ihr nach Hause gekommen und sie habe ihm zuhause das Geld gegeben (pag. 185, Z. 704 ff.). Am Schluss sei es so gewesen, dass der Beschuldigte seinen Besuch und die Höhe der Geldforderung vorgängig telefonisch mitgeteilt habe. Wenn sie einer Forderung nicht unmittelbar habe nachkommen können, habe der Beschuldigte das Geld dann dennoch später erhalten (pag. 188, Z. 806). Am Ende sei es aber schon darauf hinausgelaufen, dass sie jedes Mal habe Geld bringen müssen (pag. 190, Z. 930). An anderer Stelle schilderte die Geschädigte, dass der Beschuldigte immer Geld für Produkte verlangt habe, welche er gar nie geliefert habe (pag. 181, Z. 479 ff. und pag. 188, Z. 847. So auch pag. 184, Z. 363, wobei sie anfügte, dass sie bei den Bettwaren wenigstens wusste, wofür sie bezahlt habe). Der Beschuldigte habe einfach immer wieder etwas gebracht und gesagt, dass dies auch noch gut wäre. Sie habe dann einfach etwas bezahlt (pag. 181, Z. 503 f.). Sie habe alles notiert, was sie bezahlt habe (pag. 181, Z. 461, so auch pag. 188, Z. 816 ff.). Die Un- terlagen habe sie leider nicht mehr, obschon sie danach gesucht habe. Es seien die Beträge, welche sie einst den Steuerbehörden angegeben habe (pag. 181, Z. 461 ff., so nochmals bestätigt auf pag. 184, Z. 640). Die bei der Polizei abgegebene Liste fusse auf einer handgeschriebenen Liste, welche sie nicht mehr besitze (pag. 188, Z. 820, so auch pag. 191, Z. 971 ff.). Ihre Notizen habe sie im Ordner aufbewahrt, in welchem sich auch die Kontoauszüge der Bank befunden hätten (pag. 186, Z. 740 f.). Die Geschädigte bestätigte zudem ihre Erstaussage, wonach der Beschuldigte eine Flasche aufge- macht habe, damit sie daran habe riechen können. Sie habe dann noch irgendetwas bezahlen sollen. Sie könne aber nicht mehr genau sagen wie das war. Sie habe vermutlich diese Zahlung mit dem nächsten, grösseren Betrag beglichen (pag. 185, Z. 660 ff.). […] Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte, dass er nur ein oder zwei Mal Bargeld als Anzahlung für die Betten erhal- ten habe. Anderes Geld habe er von der Dame nicht erhalten, beteuerte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (pag. 981, Z. 4 ff.). […] Aussagewürdigung und Beweisergebnis Die Aussagen der Geschädigten sind strukturgleich, konstant und hinsichtlich der Detailliertheit und Erinnerungsbasis bei belastenden und entlastenden Aussagen im Gleichgewicht, wobei die entlas- tenden Aussagen sogar etwas überwiegen. So bestätigte die betagte Geschädigte die Schadens- summe und ergänzte, dass es auch mehr gewesen sei könnte, es aber nicht so wichtig sei. Die ein- 28 vernehmenden Polizisten sahen sich sogar veranlasst zu fragen, ob die Geschädigte den Beschuldig- ten in Schutz nehmen wolle (pag. 192, Z. 1033 f.). Die Geschädigte schilderte, wie der Beschuldigte eine grosse Flasche geöffnet habe und sie daran habe riechen lassen. Dem Beschuldigten sei erst nachträglich zugetragen worden, dass er dies nicht habe tun dürfen. Die Flasche habe eingeschickt werden müssen, was Kosten von circa CHF 100.00 bis 200.00 verursacht habe. Diese Aussage erscheint aufgrund ihrer Ausgefallen- und Detailliertheit als realitätsbegründet und nicht erfunden. Ihre mündliche Angabe über die Höhe der weiteren, ausgehändigten Barbeträge korrespondiert so- wohl mit der der Polizei als auch der Steuerverwaltung abgegebenen Darstellung (pag. 206 und 768) und deckt sich mit den Bezügen bei der K.________(Bankinstitut) (pag. 617 ff. und pag. 640 ff.) und der L.________(Bankinstitut) (pag. 733 ff.). Für das Gericht scheint ausser Zweifel, dass die Geschä- digte tranchenweise Geld in der Höhe von insgesamt CHF 128’000.00 abhob (so auch bereits bei der Anzeigeerstattung vom 10. Juli 2017 deponiert, pag. 5). Die Geschädigte erklärte, wie sie die Zahlungen notiert und anschliessend übertragen habe. Als Moti- vation für diese «Milchbüechli-Rechnung» brachte sie wiederholt die Weigerung des Beschuldigten vor, ihr eine Quittung auszustellen, obschon dies doch im Kanton Bern Usus sei (vgl. dazu auch pag. 188, Z. 793 f.). Auch hier zeigt die Geschädigte, welche Gedanken sie zu welchen Handlungen motiviert haben. Diese Aussagen erscheinen damit als sehr glaubhaft. Die handschriftliche «Milch- büechli-Rechnung» hatte die Geschädigte ordentlich in ihrem Ordner mit den Kontoauszügen abge- legt. Die Geschädigte hatte sich scheinbar gut organisiert und auch sonst Buch geführt. Dies zeigt sich auch darin, dass sie eine Pro-und-Contra-Liste über den Charakter des Beschuldigten verfasste, welche anlässlich der Anzeige vom 10. Juli 2017 in Kopie zu den Akten genommen wurde (pag. 208 ff.). Sie begründete das Verfassen der Pro-und-Contra-Liste damit, dass sie nicht mehr alles so gut im Kopf habe und die richtigen Worte nicht finde, wenn es schnell gehen müsse (pag. 190, Z. 888 ff.). Dies unterstreicht, dass die Geschädigte nicht leichtfertig Anschuldigungen erhob. Bereits in der Anzeige vom 10. Juli 2017 bezeichnete sie den Beschuldigte namentlich, ihr CHF 128'000.00 abgenommen zu haben. In der Kopie vom 10. Juli 2017 der handschriftlichen Pro- und-Contra-Liste führte die Geschädigte nochmals auf, dass sie dem Beschuldigten sehr hohe Beträ- ge bezahlt habe, ohne dass sie eine genaue Angabe erhalten habe wofür (Punkt 2 der Pro-und- Contra-Liste). Der Beschuldigte habe das anfängliche Angebot, bei CHF 60'000.00 zu bleiben und nichts zurückzuerhalten, welches sie angenommen habe, missachtet und weitere Forderungen ge- stellt (Punkt 4 der Pro-und-Contra-Liste [vgl. auch polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2017, pag. 158, Z. 36 ff.]). Aufgrund der zeitlichen Nähe zu den letzten Barbezügen (letzter Bezug am 7. Juli 2017 in der Höhe von CHF 3'000.00 ab dem Aktionärs-Sparkonto der K.________(Bankinstitut)) kommt der handschriftlichen Notiz eine besondere Beweiskraft zu. Für das Gericht bestehen damit keine Zweifel, dass die bezogenen Barbeträge insgesamt an den Beschuldigten ausgehändigt wur- den. Gemäss den Auszügen vom 14. und 19. Juni 2017 von N.________(Dienstleister für Geldtransfer) (pag. 828 f.) hat der Beschuldigte an diesen beiden Tagen, um 12:57 Uhr bzw. 12:39 Uhr, je EUR 2'000.00 vom Kiosk O.________ (Ortschaft) in den Kosovo transferiert. Mit anderen Worten kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte, wohnhaft in Neuenburg, an diesen beiden Tagen tatsächlich in O.________(Ortschaft) gewesen war. Gemäss der glaubhaften Darstellung der Geschädigten hat der Beschuldigte an diesen beiden Tagen einmal CHF 6'000.00 und einmal CHF 8'000.00 erhalten. Der Kiosk in O.________(Ortschaft) befindet sich an der P.________ (Stras- 29 se), I.________(Ortschaft). Die Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt an der H.________(Strasse), I.________ (Ortschaft) wohnhaft. Gemäss der offiziellen Applikation des Bundesamts swisstopo (htt- ps://map.geo.admin.ch/) beträgt die Luftdistanz zwischen dem Wohnort der Geschädigten und dem Kiosk circa 280 Meter. Der Schluss liegt damit nahe, dass der Beschuldigte bei der Geschädigten das Bargeld abgeholt und einen Teil in den Kosovo, bspw. an seine Familie, übermittelt hatte. Insgesamt untermauern die objektiven Beweismittel die Aussagen der Geschädigten, weswegen sie als glaubhaft anerkannt werden. So geht das Gericht im Sinne eines Beweisergebnisses davon aus, dass die Geschädigte im angeklagten Zeitraum dem Beschuldigten tranchenweise insgesamt CHF 128'000.00 in bar überreichte. Wie viele Düfte der Beschuldigte der Geschädigten hierfür aushändigte, bzw. zu welchem Preis, lässt sich hingegen nicht erstellen. 13.6.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung vollumfänglich an. Wie bereits bei der allgemeinen Würdigung der Aussagen von C.________ festge- stellt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass kein Grund für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch C.________ ersichtlich ist. Darüber hinaus fügt sich ihre Dar- stellung sowohl grundsätzlich als auch betragsmässig in verschiedene objektive Beweismittel ein: Von den 24 Barbezahlungen über total CHF 128'000.00, die auf der Auflistung von C.________ vom 20. September 2017 enthalten sind (pag. 104), finden sich in den auf sie lautenden Kontoauszügen der L.________(Bankinstitut) und der K.________(Bankinstitut) zu 21 Geldübergaben Bargeldbezüge von C.________ in genau dem Betrag, welcher sie gemäss der Auflistung dem Beschuldigten übergab: Datum Bargeldü- Betrag Datum Betrag Bank und Referenz bergabe (CHF) Geldbezug (CHF) 18.04.2017 1'300.00 18.04.2017 1'300.00 K.________(Bankinstitut), pag. 618 19.04.2017 3'700.00 19.04.2017 3'700.00 K.________(Bankinstitut), pag. 619 21.04.2017 6'000.00 21.04.2017 6'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 619 22.04.2017 8'000.00 22.04.2017 8'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 619 25.04.2017 8'000.00 25.04.2017 8'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 619 26.04.2017 4'000.00 26.04.2017 4'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 619 27.04.2017 8'000.00 27.04.2017 8'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 619 30 28.04.2017 8'000.00 28.04.2017 8'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 620 07.05.2017 4'000.00 05.05.2017 4'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 622 07.05.2017 1'000.00 07.05.2017 1'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 622 09.05.2017 3'800.00 09.05.2017 3'800.00 K.________(Bankinstitut), pag. 622 16.05.2017 8'000.00 16.05.2017 8'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 622 18.05.2017 6'000.00 18.05.2017 6'000.00 L.________(Bankinstitut), pag. 101 02.06.2017 7'000.00 02.06.2017 7'000.00 L.________(Bankinstitut), pag. 102 09.06.2017 4'000.00 09.06.2017 4'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 625 14.06.2017 6'000.00 14.06.2017 6'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 625 19.06.2017 8'000.00 19.06.2017 8'000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 626 21.06.2017 8'000.00 21.06.2017 8'000.00 L.________(Bankinstitut), pag. 102 22.06.2017 8'000.00 22.06.2017 8'000.00 L.________(Bankinstitut), pag. 102 26.06.2017 4'000.00 23.06.2017 4'000.00 L.________(Bankinstitut), pag. 102 07.07.2017 3'000.00 06.07.2017 3’000.00 K.________(Bankinstitut), pag. 615 Bei 18 von diesen 21 Bargeldbezügen hob C.________ das Geld jeweils am sel- ben Tag bei der K.________(Bankinstitut) resp. L.________(Bankinstitut) ab, an dem sie es dem Beschuldigen gemäss ihrer Auflistung übergab. Dies entspricht sodann auch ihrer Darstellung, wonach sie den Beschuldigten manchmal auch in der Nähe der Bank getroffen habe (pag. 185 Z. 704). Bei drei dieser 21 Bargeldbe- züge erfolgten die Bezüge einen, zwei resp. drei Tag(e) vor der Geldübergabe an den Beschuldigten (vgl. Bezug vom 5. Mai 2017 und Geldübergabe vom 7. Mai 2017 von jeweils CHF 4'000.00, Bezug vom 23. Juni 2017 und Geldübergabe vom 26. Juni 2017 über CHF 4'000.00 sowie Bezug vom 6. Juli 2017 und Geldübergabe 31 vom 7. Juli 2017 über CHF 3'000.00). Diese 21 Bargeldbezüge ergeben summiert CHF 117'800.00 und damit einen Grossteil des Gesamtbetrags von CHF 128'000.00. Lediglich zwei in der Auflistung von C.________ aufgeführte Geldübergaben (CHF 4'000.00 vom 1. Mai 2017 sowie CHF 200.00 vom 7. Juli 2017), ausmachend total CHF 4'200.00, lassen sich nicht direkt einem Geldbezug der identischen Summe zuordnen. Der Einwand der Verteidigung, C.________ ha- be gestützt auf die Bankbelege ihre Auflistung erstellt, wurde im Wesentlichen schon bei der Frage einer möglichen Falschbelastung behandelt. Ergänzend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es sehr ausgeklügelt wäre, auf Grund- lage der Geldüberweisungen eine Auflistung zu erstellen, und dann bewusst 18 ab- solute Übereinstimmungen vorzusehen, daneben aber noch sechs Unstimmigkei- ten einzubauen, damit es nicht nach einer identischen Übertragung aussieht. Wie bereits ausgeführt, kann eine solche Raffinesse, für die eine erhebliche kriminelle Energie nötig wäre, bei C.________ ausgeschlossen werden. Übereinstimmend mit dem Kauf von Betten und Auflagen im Betrag für CHF 19'484.00 (pag. 42 ff., pag. 175 ff., pag. 195 ff.) und der Darstellung von C.________, sie habe zwischen April und Juli 2017 dem Beschuldigten Bargeld von total CHF 128'000.00 übergeben, stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Oktober 2018 für das Steuerjahr 2017 fest, dass sich ihr Vermögen ge- genüber dem Vorjahr um rund CHF 160'000.00 verringerte und bat C.________ mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 um eine schriftliche Erklärung (pag. 765). C.________ begründete mit Schreiben vom 9. November 2018 gegenüber der Steuerverwaltung, für Betten, Auflagen und sehr teure Raumdüfte viel Geld ausge- geben zu haben, wobei sie der Steuerverwaltung die bereits erwähnte Auflistung der Bargeldübergaben an den Beschuldigten vom 20. September 2017 in ergänzter Form einreichte (pag. 766 ff.). Sodann liegen Belege für N.________(Dienstleister für Geldtransfer) Geldüberwei- sungen des Beschuldigten vor: Dieser überwies am 14. Juni 2017 (pag. 828) und am 19. Juni 2017 (pag. 829) jeweils EUR 2'000.00 (jeweils im Gegenwert von et- was mehr als CHF 2'300.00) an Q.________ im Kosovo, wobei der Beschuldigte diese Überweisungen jeweils vom Kiosk O.________(Ortschaft) aus vornahm. Mit Blick auf den Umstand, dass gemäss der Auflistung von C.________ diese an den beiden Tagen CHF 6'000.00 bzw. CHF 8'000.00 aushändigte, darf zweifellos davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldige an diesen Tagen tatsächlich im O.________(Ortschaft) aufhielt und darüber hinaus einen Teil des von C.________ erhaltenen Geldes per N.________(Dienstleister für Geldtransfer) in den Kosovo überwies. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass C.________ nachvollziehbar dar- legte, für ihre Geldübergaben an den Beschuldigten von diesem jeweils Quittungen verlangt zu haben (pag. 187 Z. 792 ff.). Da er diesem Anliegen nicht nachkam, schrieb C.________ alles in einen Ordner, den sie dann offenbar auch mit dem Be- schuldigten anschaute (pag. 164 Z. 348 ff.). Dabei dürfte es sich um die von ihr bei der delegierten Einvernahme erwähnte handschriftliche Liste handeln. Auf der Grundlage dieser handschriftlichen Liste – so die plausible Erklärung von C.________ – hat sie dann, bevor sie zur Polizei ging, die per Computer erstellte 32 Auflistung verfasst (pag. 189 Z. 819 ff.) und bei ihrer ersten Einvernahme vom 20. September 2017 der Polizei übergeben (pag. 206). Schliesslich stellen die Geldübergaben ein sinnvolles Motiv für die unzähligen Be- suche des Beschuldigten bei C.________ zwischen April und Juli 2017 dar, obwohl das letzte förmliche Geschäft zwischen den beiden bereits am 19. April 2017 abge- schlossen wurde (siehe dazu auch Ziff. II.13.4.2 oben). 13.7 Vergeblicher Versuch von C.________, von den Geldzahlungen Abstand zu nehmen resp. beabsichtigter Weiterverkauf der Raumdüfte gegen Provision 13.7.1 Ausführungen der Vorinstanz Bezüglich des Beweisthemas, ob der Beschuldigte C.________ anbot, zu versu- chen, die von ihr gekauften Raumdüfte gegen Provision weiterzuverkaufen, fasste die Vorinstanz ihre Aussagen und diejenigen des Beschuldigten zusammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1040 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): […] Aussagen der Geschädigten Die Geschädigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 (pag. 157 ff.), dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er versuche die Düfte gegen eine Provisi- on weiterzuverkaufen. Die Geschädigte habe gemäss eigenen Aussagen interveniert, dass sie die Provision nicht noch extra bezahlen werde, sondern diese sei vom Verkaufserlös der Düfte zu beglei- chen. Der Beschuldigte werde ihr das dann ratenweise, nach Abzug einer Provision zurückbezahlen (pag. 158, Z. 50), sofern eine gewisse Summe erreicht worden sei. Die Provision belaufe sich auf CHF 4'000.00 (pag. 163, Z. 280 ff. und 320, bestätigt an der delegierten Einvernahme, pag. 183, Z. 585 ff.). Die Provision betrage CHF 4'000.00 (pag. 163, Z. 294, so auch pag. 165, Z. 399; sinn- gemäss bestätigt an der delegierten Einvernahme, pag. 183, Z. 605 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 171 ff.) sagte die Geschädigte aus, dass sie [dem Beschuldigten] eigentlich Einhalt habe gebieten wollen. Sie habe eigentlich die Sache stoppen wollen. Der Beschuldigte habe ihr immer gesagt, dass sie etwas zurückerhalte, wenn ein gewisser Betrag erreicht worden sei (pag. 181, Z. 488 ff., so auch pag. 182, Z. 508 ff.). Sie habe wahrscheinlich so gehandelt, weil der Beschuldigte ihr immer wieder versprochen habe, dass sie etwas zurückerhal- ten werde (pag. 183, Z. 566 ff.). Auf Frage erklärte die Geschädigte, dass der Beschuldigte keinen Namen der Abnehmer genannt habe. Er habe aber von einer Frau am Zürichsee gesprochen (pag. 184, Z 616). Die Geschädigte gestand ein, die Zahlungen nicht mehr zuordnen zu können. Sie habe sich durch die Aussagen des Beschuldigten animieren lassen, wonach sie Geld zurückerhalten werde (pag. 185, Z. 688 f.). […] Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zu Protokoll, sich nicht an ein Gespräch erinnern zu können, wonach er für die Geschädigte etwas hätte weiterverkaufen sollen (pag. 981, Z. 9 f.). […] Aussagewürdigung und Beweisergebnis Die Geschädigte sagte konstant aus, dass der Beschuldigte die Düfte weiterverkaufen würde und konnte dabei konkret eine Provisionssumme nennen. Die Geschädigte war in der Lage ihre Gedanken und Gefühle wiederzugeben, so etwa, dass sie dem Beschuldigten Einhalt habe gebieten wollen, der 33 Beschuldigte sie mit der Rückzahlungsaussicht aber überzeugt habe, weiterhin zu zahlen. Auch hier verzichtet die Geschädigte ihre eigene Rolle zu beschönigen und sich als Opfer zu präsentieren. Vielmehr sah sie sich, die Provisionssumme angesprochen, veranlasst zu sagen, dass auch der Be- schuldigte von etwas leben müsse (pag. 183, Z. 605). Schliesslich erscheint die Intervention der Ge- schädigten sehr lebensnah und als besonderes Detail nur schwer zu erfinden, dass sie die Provision nicht noch extra begleichen, sondern mit dem Erlös aus dem Weiterverkauf der Düfte verrechnen werde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten, auch mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen (vgl. Ziff. III./3. der Urteilsbegründung), eine Mehrzahl von Rea- litätskriterien aufweisen. Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in ihren Aussagen sind vor dem Hin- tergrund ihres fortgeschrittenen Alters zu würdigen und sind nicht unüberbrückbar. Das Gericht erach- tet die Aussagen daher als glaubhaft. Es geht davon aus, dass der Beschuldigte ihr vorspielte, die (angeblich) überlassenen Düfte gegen eine Provision weiterveräussern zu wollen, wobei die Geschä- digte zuerst eine bestimmte (Einkaufs-)Summe hätte erreichen müssen. 13.7.2 Erwägungen der Kammer C.________ gab bei ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte habe «bei ungefähr CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00» gesagt, diesen Betrag müsse sie bezahlen, ohne etwas zu erhalten. Wenn sie demgegenüber etwas zurückerhalten wolle, müsse sie CHF 90'000.00 oder mehr bezahlen. Sie habe sich dann jedoch für die erste Variante entschieden (pag. 158 Z. 35 ff., vgl. auch pag. 163 Z. 324 ff.). Der Beschuldigte habe sich dann jedoch anders entschieden, wobei sein Chef ihm jeweils noch dazwischen geredet habe (pag. 158 Z. 38 ff.). Anschliessend sei es etwas anders gekommen und sie habe schlussendlich CHF 128'000.00 bezahlt (pag. 158 Z. 40 f.). Nachdem C.________ (am 10. Juli 2017) das erste Mal bei der Polizei gewesen war – worüber sie den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt habe (vgl. pag. 165 Z. 381 ff.) – habe er kein Geld mehr verlangt und sei nicht mehr zu ihr gegangen, wobei er in letzter Zeit (d.h. einige Zeit vor ihrer Ersteinvernahme am 20. September 2017) wieder zu C.________ gegangen sei und ihr gesagt habe, er könne die Düfte gegen eine Provision weiterverkaufen, worauf sie ihm diverse Düf- te gegeben habe, damit er diese seinen Kunden weiterverkaufen könne (pag. 158 Z. 48 ff.). Am Vortag der Ersteinvernahme habe er ihr die Abrechnung bringen wol- len, er sei jedoch nicht gekommen; sie habe ihm jedoch gesagt, dass sie die Provi- sion nicht noch extra bezahlen wolle, sondern dies vom Verkaufserlös der Düfte beglichen werden müsse (pag. 158 Z. 51 ff.). Er habe ihr ab und zu gesagt, dass sie «so viel oder so viel zurückerhalte». «Jetzt» sei er gekommen und habe gesagt, er werde versuchen, dies zu verkaufen und werde es ihr dann ratenweise, nach Abzug einer Provision, zurückzahlen (pag. 163 Z. 280 ff.). Mit Blick auf die hiervor dargelegte Erstaussage von C.________ ist in Abweichung zur Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Aussagen, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde ihre Düfte gegen Provision weiterverkaufen, erst nach ihrem Erstkontakt mit der Polizei (10. Juli 2017) und kurze Zeit vor ihrer Ersteinvernahme (20. September 2017) ereignet haben dürften. Entsprechend führte sie – bevor sie die Provision erwähnte – aus, der Beschuldigte sei «jetzt» gekommen. Die späte- ren Aussagen von C.________ dürften sich denn auch auf diese ursprüngliche Aussage bezogen haben (namentlich pag. 183 Z. 582 ff.), wobei sie sich bei ihrer 34 zweiten Einvernahme dann nicht mehr konkret an eine Provision erinnern konnte (pag. 183 Z. 589 ff.). Unabhängig davon erachtet es die Kammer gestützt auf die dargelegte Aussage von C.________ als erstellt, dass der Beschuldigte – nachdem die Bargeldzahlungen von C.________ den Betrag von rund CHF 60'000.00 er- reicht haben – entgegen ihren Entscheid, es beim bislang bezahlten Betrag zu be- lassen, mit Verweis auf seinen «Chef» weitere Beträge verlangte, wogegen sich C.________ nicht zur Wehr setzten konnte, weshalb sie ihm weiterhin jeweils die geforderten Beträge übergab. Dabei war sie im Glauben, dass sie – entsprechend der vom Beschuldigten dargelegten zweiten Variante – durch die Bezahlung von CHF 90'000.00 oder mehr dann wieder etwas zurückerhalten werde. Nachdem sich C.________ an die Polizei gewandt hatte, versuchte der Beschuldigte sodann, eine Provision von CHF 4'000.00 für den Weiterverkauf ihrer gekauften Düfte von C.________ zu verlangen. 13.8 Persönliche Verfassung von C.________ im Tatzeitraum 13.8.1 Ausführungen der Vorinstanz Bezüglich des Beweisthemas, in welcher persönlichen Verfassung sich C.________ im Tatzeitraum (April bis Juli 2017) befand, fasste die Vorinstanz ihre Aussagen und diejenigen des Beschuldigten zusammen und würdigte sie wie folgt (pag. 1041 ff.; S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Aussagen der Geschädigten Die Geschädigte sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 (pag. 157 ff.) aus, dass sie dem Beschuldigten vorwerfe, zum Kauf der Düfte bedrängt worden zu sein (pag. 158, Z. 29 f., so auch bestätigt an der delegierten Einvernahme, pag. 182, Z. 524 f.). An der delegierten Einvernahme vom 24. Juni 2020 (pag. 171 ff.) sagte die Geschädigte aus, dass die Forderungen hätten schnell erfüllt werden müssen. Sie gestand ein, dass sie hätte Stopp sagen müs- sen. Sie habe die Düfte beim Beschuldigten gekauft, da sie in Bezug auf die Käufe der Betten einen guten Eindruck gewonnen habe (pag. 173, Z. 80-88.). Für die Geschädigte sei die ganze Sache fast eine Art von Depression gewesen (pag. 182, Z. 497, so auch pag. 186, Z. 709). Sie sei letztlich froh gewesen, dass die Bank interveniert habe (pag. 186, Z. 710 f.). Der Beschuldigte habe sie nicht direkt zur Zahlung gezwungen. Sie habe einfach den Eindruck ge- habt, dass sie immer mehr Geld geben müsse. Es sei ihr zunehmend nicht mehr wohl bei der Sache gewesen (pag. 181, Z. 503 ff.). Sie erklärte, sich in einer Drucksituation befunden zu haben, von wel- cher sie gar niemandem erzählt habe. Der Druck sei von aussen gekommen, die ganze Situation. Sie habe sich quasi gezwungen gesehen, diese Zahlungen zu leisten. Sie habe gar nicht mehr anders zu handeln gewusst (pag. 187, Z. 773-778). Gegen Schluss habe sie es als ziemlich grossen Druck emp- funden. Sie habe ja auch festgestellt, dass sie am Verarmen sei (pag. 192, Z. 1008, mit Hinweis auf pag. 191, Z. 981, wonach die Gesamtforderung auf CHF 143'000.00 gelautet habe, was ihr Gesamt- vermögen gewesen wäre). Die Geschädigte verneinte wiederholt, dass der Beschuldigte sie «richtig» unter Druck gesetzt habe. Der Beschuldigte habe ihr einfach gesagt, dass sie ihm noch so und so viel geben müsse (pag. 190, Z. 941 f.). Sie sei in diesem «Zeug» gefangen gewesen (pag. 192, Z. 1004). Es sei immer wieder zu Geldforderungen gekommen. Dabei sei es um Beträge von CHF 7'000.00 oder CHF 8'000.00 gegan- 35 gen, wobei die Forderungen schnell hätten erfüllt werden sollen (pag. 173, Z. 79 ff.). Betreffend die Mahnung der E.________ GmbH habe der Beschuldigte ihr hingegen gesagt, dass die Zahlung keine Eile habe. Sie habe dann erst bezahlt, als die E.________ GmbH angerufen habe (pag. 183, Z. 559 f.). […] Aussage des Beschuldigten Der Beschuldigte führte an der Hauptverhandlung aus, dass die Geschädigte eine sehr freundliche Dame sei. Zuvorkommend, nett, ein sehr guter Mensch (pag. 977, Z. 16, nochmals bestätigt auf pag. 981, Z. 25 f.). […] Aussagewürdigung und Beweisergebnis Die Geschädigte wurde am 19. April 1940 geboren. Im Tatzeitraum vom Mitte April 2017 bis zum 7. Juli 2017 war die Geschädigte 76 bzw. 77 Jahre alt. Die Geschädigte erklärte reflektiert, dass sie sich nicht immer an alles erinnere. Manchmal finde sie die Worte nicht mehr, wenn es schnell gehen müsse. Deshalb hat die Geschädigte auch entsprechende Listen verfasst. Die Schilderung der Ge- schädigten, wie sie schleichend in eine Art Depression abgeglitten sei, erscheint dem Gericht nach- vollziehbar, da sie doch realisierte, wie allmählich ihr ganzes Vermögen schwand und sie die Relation zwischen Forderung und Gegenleistung verloren hatte. Aus den Aussagen der Geschädigten ist auch erkennbar, dass sich die Situation stetig entwickelte bzw. verschärfte. Zu Beginn sei kein eigentlicher Druck vorhanden gewesen. Anders am Schluss, wo sie einen starken Druck verspürt habe. Eine sol- che dynamische Entwicklung erscheint nachvollziehbar und die diesbezüglichen Aussagen glaubhaft. Die Geschädigte gab in diesem Zusammenhang auch ihre eigenen Gedanken wieder, dass sie eben froh gewesen sei, dass die Bank interveniert habe. Sie selber habe nicht gewusst, wie die Forderun- gen aufzuhalten. Die Geschädigte differenzierte auch zwischen den verschiedenen Forderungen. Die Rechnung bzw. Mahnung der E.________ GmbH habe gemäss den Beschwichtigungen des Beschuldigten keine Eile gehabt. Hingegen hätten die Geldforderungen des Beschuldigten schnell erfüllt sein müssen. Diese Unterscheidung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten und dafür, dass sie verstärkt sich unter Druck versetzt gefühlt hatte. Diese Drucksituation ist angesichts der Häufigkeit und Höhe der Barbezüge, gemessen an ihrem Gesamtvermögen, ohne weiteres – selbst bei nicht be- tagten Menschen – nachvollziehbar. Dem Beschuldigten als geübter Verkäufer war sodann zuzumu- ten, die persönliche Situation der Geschädigten einzuordnen und zu erkennen, wie sich die Verfas- sung der Geschädigten stetig verschlechterte. Dass der Beschuldigte um diesen Umstand tatsächlich wusste, zeigt sich objektiv darin, dass die Forderungen plumper wurden und der Beschuldigte nicht mehr gross auf die Geschädigte einwirken musste (wenn bspw. die Geldübergabe in der Nähe der Bank stattfand [pag. 185, Z. 704 ff.]). Das Gericht geht hiernach davon aus, dass die betagte Geschädigte sich immer stärker unter Druck versetzt gefühlt hat, sodass sie in eine Art «Depression» abglitt, aus welcher sie sich erst mithilfe ihrer Geschwister, der Intervention der Bank und der Polizei retten konnte. 13.8.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Beweiswürdigung grundsätzlich vollumfänglich an. Die differenzierten Aussagen von C.________ gegenüber der Polizei, aber auch ihre Erläuterungen an die Steuerverwaltung, bei der sie ihre Auf- listung noch um entsprechende sich nicht in den Akten befindliche Belege ergänz- te, lassen darauf schliessen, dass sie trotz ihres fortgeschrittenen Alters von 76 36 bzw. 77 Jahren grundsätzlich in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Dem- gegenüber wurde sie vom Beschuldigten, einem offenbar sehr überzeugenden Verkäufer, nach dem Kauf von sehr teuren Betten und Auflagen auch noch dazu gebracht, verschiedene Raumdüfte und Diffuser zu kaufen, obwohl diese eigentlich für den Businessbereich gedacht waren. In diesem Zusammenhang gelang es dem Beschuldigten, C.________, welcher die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wohl angenehm war, mit den Raumdüften zu verwirren, indem er ihr weder klar darlegte, welche Produkte zu welchem Preis sie grundsätzlich gekauft und bereits erhalten hat, noch entsprechende schriftliche Dokumente ablieferte. Dabei konnte er sie überzeugen, sie habe – entsprechend den Anweisungen seines «Chefs» – Raum- düfte für drei Jahre gekauft, welche sie jeweils mit einzelnen Bargeldbeiträgen ab- zuzahlen habe. Mit diesem Vorgehen überforderte der Beschuldigte C.________ bei der Ein- und Zuordnung ihrer Zahlungen und seinen Forderungen, worauf sie die Relation zwischen den Sachen, die sie erhielt und den Beträgen, die sie bezahl- te, verlor. So kam es, dass C.________ mit der Zeit keine Übersicht über die (an- geblich) bestellten Produkte mehr hatte (vgl. pag. 173 Z. 68 ff.). Aufgrund der be- reits abgewickelten Betten- und Auflagenverkäufe wusste der Beschuldigte um das Vertrauen, welches C.________ ihm entgegenbrachte, aber auch um deren feh- lendes Gespür für die Relation zwischen Produkten und hohen Preisen sowie de- ren altersbedingten Unterlegenheit gegenüber ihm als geübten und eloquenten Verkäufer, was er sich gezielt zu Nutze machte. 13.9 Beweisergebnis Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erweist. Der massgebli- che Sacherhalt lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen: Nach dem Verkauf von Betten und Auflagen, mit denen C.________ auch im Nachhinein zufrieden war, verkaufte der Beschuldigte ihr am 19. April 2017 ver- schiedene Raumdüfte und Diffuser für CHF 5’854.00 unter anderem mit dem wahr- heitswidrigen Zweck der Milbenbekämpfung. Sodann spielte der Beschuldigte ihr in einer zweiten Phase eine Sukzessivlieferung vor, wobei in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt werden kann, welche Düfte zu welchem Preis C.________ verkauft bzw. versprochen wurden. Indem er ihr weder klar darlegte, welche Produkte zu welchem Preis sie grundsätzlich gekauft und bereits erhalten hatte, noch entspre- chende schriftliche Dokumente ablieferte, konnte er sie dabei überzeugen, sie habe – entsprechend den Anweisungen seines «Chefs» – Raumdüfte für drei Jahre ge- kauft, welche sie jeweils mit einzelnen Bargeldbeiträgen abzuzahlen habe. Nach- dem die Bargeldzahlungen von C.________ den Betrag von rund CHF 60'000.00 erreicht haben, äusserte C.________, es beim bislang bezahlten Betrag belassen zu wollen. In dieser dritten Phase setzte sich der Beschuldigte – mit Verweis auf seinen «Chef» – über ihre Äusserung hinweg und verlangte von ihr weitere Beträ- ge, wogegen sich C.________ aufgrund ihrer altersbedingten Unterlegenheit nicht zur Wehr setzten konnte, weshalb sie ihm weiterhin jeweils die geforderten Beträge übergab. Dabei war C.________ im Glauben, dass sie – entsprechend den Aussa- gen des Beschuldigten – durch die Bezahlung von CHF 90'000.00 oder mehr dann wieder etwas zurückerhalten werde. Als Bedingung hierfür hätte C.________ einen 37 bestimmten Schwellenwert erreichen müssen, womit der Beschuldigte weiter Druck aufbaute. Ihm war der altersbedingte Zustand von C.________ aufgrund der be- reits abgewickelten Betten- und Auflagenverkäufe bekannt, namentlich deren feh- lendes Gespür für die Relation zwischen Produkten und hohen Preisen sowie de- ren altersbedingten Unterlegenheit gegenüber ihm als geübten und eloquenten Verkäufer, was schliesslich dazu führte, dass C.________ dem Beschuldigten ins- gesamt CHF 128'000.00 in bar übergab. Weil sie sich nicht mehr selbst aus dieser Situation befreien konnte, wandte sie sich auf Anraten ihrer Verwandten an die Po- lizei. Schliesslich versuchte der Beschuldigte – auch nachdem C.________ die Po- lizei aufsuchte, was ihm bekannt war – von ihr eine Provision von CHF 4'000.00 für den Weiterverkauf ihrer gekauften Raumdüfte zu verlangen. III. Rechtliche Würdigung 14. Wucher 14.1 Rechtliche Grundlagen Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 14.2 Subsumtion Da in tatsächlicher Hinsicht die vom Beschuldigten effektiv gelieferten oder ver- sprochenen Produkte nicht genau erstellt werden konnten, ging die Vorinstanz da- von aus, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein offenbares Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung vorliege, weshalb der Tatbestand des Wuchers objektiv nicht erfüllt sei (pag. 1044; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung im Ergebnis an. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass wohl nur bezüglich der Bestellung vom 19. April 2017 tatsächlich ein Verkaufsgeschäft zustande gekommen ist, welches es unter dem Blickwinkel des Wuchers zu beurteilen gäbe. Diesbezüglich ist (auch) nicht klar, was verkauft und was geliefert wurde. Abgesehen davon dürfte die bestellte Ware gemäss Bestellung und der späteren Mahnung indes den Marktpreisen für diese Produkte des Neuromarketings entsprechen. Der im Folgenden strafrechtlich zu beurteilende Sachverhalt ist indes die zweite Phase, in welcher der Beschuldigte C.________ im Glauben liess, für Produkte für drei Jahre laufend Bargeldbeträge zu bezahlen. Diesbezüglich dürfte wohl gar kein Vertrag zustande gekommen sein, der daraufhin untersucht werden könnte, ob er den Wuchertatbestand erfüllt. 15. Betrug 15.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- 38 lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen ei- ne von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines ande- ren eingewirkt wird (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Arglistig ist die Täuschung dann, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüf- bare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet weiter aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei In- anspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGer 6B_709/2021 vom 10. Mai 2022 E. 2.2.3 m.w.H., BGer 6B_832/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.1, BGer 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.3). Ein Lügengebäude liegt vor wenn mehrere Lügen derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f., BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f., BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4). Der Ge- sichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtspre- chung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Be- deutung: Auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und Arglist scheidet aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306, BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f., BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, BGer 6B_932/2015 vom 18. Nov. 2015 E. 3.2, mit Hinweisen). Dabei ist aber die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in Rechnung zu stellen wie bei- spielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f., BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.). Das Mass der vom Opfer erwarte- ten Aufmerksamkeit ist mithin individuell zu bestimmen. Es geht hier nicht allein um die Frage, wie ein durchschnittlich Vorsichtiger auf die Täuschungsmanöver reagie- ren würde, sondern es ist unter anderem zu berücksichtigen, ob es sich um ein Op- 39 fer handelt, das geistesschwach, unerfahren oder auf Grund von Alter oder Krank- heit beeinträchtigt ist (MÄDER/NIGGLI, Basler Kommentar zum Schweizerischen StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 71 zu Art. 146 StGB). Die Rechtsprechung nimmt da- bei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtig- te Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu miss- trauen. Dabei entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2, BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f., BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, BGer 6B_150/2017 vom 11. Janu- ar 2018 E. 3.3 [nicht publ. Erwägung in BGE 144 IV 52], BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2, BGer 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1, BGer 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E. 2.2.2). Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 126 zu Art. 146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögens- verfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögens- verminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtums- bedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die irrende Person muss die Verfügung selbst vornehmen sowie eine gewisse Wahlfreiheit haben (DONATSCH, Kommentar zum StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 16 ff. zu Art. 146 StGB mit Verweis auf die Praxis). Keine Vermögensdisposition liegt vor, wenn jemand dem Täter gestützt auf eine arglistige Täuschung eine Banko- matkarte übergibt, da erst die anschliessende Verwendung der Karte durch den Täter zur unmittelbaren Vermögensminderung führt (BGE 127 IV 75). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich ver- ringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart ge- fährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine (z.B. BGE 73 IV 225) oder eine Gegen- leistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptete (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 23 zu Art. 146 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Fe- bruar 2018 E. 2.6.1 und BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, 40 aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGer 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Formel handelt ein Täter gewerbsmässig, «wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi ‘nebenberufliche’ deliktische Tätigkeit genügt» (zuletzt etwa BGer 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.6.1). Erforderlich ist demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fragli- chen Art (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar zum Schweizerischen StGB/JStG, 4.Aufl. 2019, N 87 ff. zu Art. 139 StGB). Eine Absicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, kann nur dann angenommen werden, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Nicht vorausgesetzt ist, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb» (vgl. etwa BGE 123 IV 113 E. 2c; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 139 StGB). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Irrtum sowie arglistige Täuschung Ziff. I.1. der Anklageschrift Nachdem der Beschuldigte mit C.________ durch den Verkauf von Betten und Auf- lagen, mit denen sie auch im Nachhinein zufrieden war, ein Vertrauensverhältnis aufbaute, verkaufte der Beschuldigte der damals 77-jährigen C.________ an ihrem Geburtstag am 19. April 2017 verschiedene Raumdüfte und Diffuser für CHF 5’854.00 u.a. mit dem wahrheitswidrigen Zweck der Milbenbekämpfung und obwohl diese Raumdüfte nicht für den privaten Gebrauch konzipiert waren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte C.________ mit der angeprie- senen Wirksamkeit der Raumdüfte gegen Milben sowie deren Geeignetheit für den privaten Gebrauch ein erstes Mal irregeführt hat. Dabei bediente er sich eines Be- stellformulars, welches von der F.________ (Marke) lediglich für den Verkauf von Diffusern (inkl. eines kostenlosen Dufts) gedacht war und entsprechend auch nur deren Kaufpreise – nicht jedoch diejenigen für Düfte – aufführte. C.________ blieb also vorerst im Unklaren über den Kaufpreis, welchen sie für die 48 bestellten Düfte zu entrichten hatte. Auch wenn diese Täuschung nicht direkt zur strafrechtlich rele- vanten Vermögensdisposition von C.________ führte, ist sie insofern bedeutsam, als sie am Ursprung der Käufe von Raumdüften durch C.________ steht. Weiter spielte der Beschuldigte ihr in einer zweiten Phase eine Sukzessivlieferung vor. In- dem er ihr weder klar darlegte, welche Produkte zu welchem Preis sie grundsätz- lich gekauft und bereits erhalten hatte, noch entsprechende schriftliche Dokumente ablieferte, konnte er sie dabei überzeugen, sie habe – entsprechend den Anwei- sungen seines «Chefs» – Raumdüfte für drei Jahre gekauft, welche sie jeweils mit einzelnen Bargeldbeiträgen abzuzahlen habe. Damit täuschte der Beschuldigte 41 C.________ weiter über den Umfang ihrer Bestellung resp. die Höhe der von ihr geforderten Gegenleistung. Zu diesem zweiten Irrtum gesellte sich die vom Be- schuldigten vorgetäuschte Interkation mit seinem fingiertem «Chef». Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte das mit C.________ durch den Bettenverkauf aufgebaute Vertrauensverhältnis missbrauchte, dabei den geistigen Zustand der 77-Jährigen kannte und die Handlungen sich zumindest teilweise in ihrer eigenen Wohnung abspielten. Diese mehrfache Täuschung, verbunden mit der vor- getäuschten Interaktion mit dem in der Realität nicht existierenden «Chef» des Be- schuldigten ist als Lügengebäude resp. betrügerische Machenschaften zu qualifi- zieren. Ungeachtet der genauen Bezeichnung (und wohl auch im Falle einer einfa- chen Lüge – wovon die Vorinstanz ausging) geht es dabei im Kern darum, dass der Beschuldigte – vergleichbar mit Tätern beim sog. Enkeltrickbetrug – gezielt eine bei C.________ aufgrund ihres Alters bestehende und ihm bekannte Unterlegenheit ausnutzte (vgl. BGer 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8; siehe auch JO- SITSCH/LÜTHI, Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer ? – Auseinander- setzung über die Grenzen der arglistigen Täuschung, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 51). In dieser Konstellation liegt denn auch keine Opfermitverantwortung in diesem Sinne vor, als gesagt werden könnte, die täuschenden Handlungen selber würden in den Hintergrund rücken und daher nicht mehr arglistig erscheinen. Das Resultat wäre – aus diesem Grund – das gleiche, wenn man nur von einer einfachen Lüge ausgehen würde, wie dies die Vorinstanz tat. Die Täuschungen und die Vorgehensweise des Beschuldigten sind daher als arglistig zu qualifizieren. Ziff. I.2. der Anklageschrift Nachdem die Bargeldzahlungen von C.________ den Betrag von rund CHF 60'000.00 erreicht haben, äusserte sie, es beim bislang bezahlten Betrag be- lassen zu wollen. In dieser dritten Phase setzte sich der Beschuldigte – mit Verweis auf seinen «Chef» – über diese Äusserung hinweg und verlangte von ihr weitere Beträge, wogegen sich C.________ nicht zur Wehr setzten konnte, weshalb sie ihm weiterhin jeweils die geforderten Beträge übergab. Dabei war C.________ im Glauben, dass sie – entsprechend den Aussagen des Beschuldigten – durch die Bezahlung von CHF 90'000.00 oder mehr dann wieder etwas zurückerhalten wer- de. Als Bedingung hierfür hätte sie einen bestimmten Schwellenwert erreichen müssen, womit der Beschuldigte weiter Druck aufbaute. Insgesamt hat C.________ dem Beschuldigten so CHF 128'000.00 in bar übergeben. C.________ war beim Vorgehen des Beschuldigten überfordert und konnte sich aufgrund ihrer altersbe- dingte Unterlegenheit nicht mehr alleine befreien, weshalb sie sich schliesslich auf Anraten ihrer Verwandten die Polizei aufsuchte. In diesem zweiten Teil des erwiesenen Sachverhalts ist vorab entscheidend, dass der Beschuldigte die als arglistig eingestufte Täuschungen aufrechthielt. Als C.________ aussteigen wollte, bediente er sich einer weiteren Täuschung, indem er sie scheinbar wählen liess, ob sie es mit den CHF 60'000.00 bewenden lassen wolle oder ob sie gesamthaft mind. CHF 90'000.00 bezahlen wolle, um dann wie- der etwas zurückzuerhalten. Als sich C.________ für das Aussteigen nach 42 CHF 60'000.00 entschied, brachte er erneut seinen «Chef» zum Vorschein, der auf die weitere Bezahlung beharrte. Damit stellte der Beschuldigte sicher, dass die of- fensichtlich bereits vollständig in seinem Lügennetz resp. in der Unübersichtlichkeit zwischen Leistung und Gegenleistung der gekauften Raumdüfte gefangene C.________ weiterhin die geforderten Geldbeträge ablieferte. Entsprechend sind diese fortgesetzten Täuschungen ebenfalls als arglistig einzustufen. 15.2.2 Weitere Tatbestandselemente Die Vorinstanz fasste die Handlungen des Beschuldigten über die einzelnen Ankla- geziffern hinweg als einheitliches Vorgehen auf. Dieses Vorgehen erachtet die Kammer als zutreffend, weshalb im Folgenden nicht mehr zwischen den beiden Anklageziffern unterscheiden wird. Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammen- hang Der Irrtum von C.________ bezüglich der Wirkung der Raumdüfte gegen Milben sowie deren Geeignetheit für den Privatgebrauch motivierten sie zur ersten Bestel- lung der Raumdüfte und der Diffuser gemäss der Bestellung vom 19. April 2017. In Abweichung zur Vorinstanz erachtet die Kammer die Bezahlung der Rechnung über CHF 5'854.00 von C.________ an die E.________ GmbH nicht als vom an- geklagten Sachverhalt erfasst, zumal diesbezüglich auch kein Schaden bei ihr ein- getreten ist, da sie als Gegenleistung die (für sie zwar unnützen) F.________ (Mar- ke)-Produkte erhielt. Durch die vorgespielte Sukzessivlieferung über drei Jahre re- sp. der geforderten Abzahlung von mind. CHF 90'000.00 zwecks späterer Rückleis- tung brachte der Beschuldigte C.________ dazu, ihm laufend Bargeldbeträge über total CHF 128'000.00 zu übergeben. Insgesamt beläuft sich der Schaden von C.________ in Form einer Vermögensverminderung mithin auf CHF 128’000.00. Ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschungen, Irrtümer und Vermögensverfü- gungen liegt auf der Hand und ist somit gegeben. Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Ihm war be- kannt, dass die Raumdüfte nicht gegen Milben wirken. Weiter war ihm aufgrund der bereits abgewickelten Betten- und Auflagenverkäufe an C.________ deren alters- bedingte Zustand bekannt, namentlich deren fehlendes Gespür für die Relation zwischen Produkten und hohen Preisen sowie auch deren altersbedingte Unterle- genheit gegenüber ihm als geübten und eloquenten Verkäufer. Der Beschuldigte bezweckte mit seinen Handlungen offensichtlich, sich zu bereichern. Gewerbsmässigkeit Mit der Vorinstanz ist auch die Gewerbsmässigkeit zu bejahen: Der Beschuldigte erwirtschaftete zwischen April und Juli 2017 einen Betrag von mindestens CHF 128'000.00 ohne ersichtliche resp. nennenswerte Auslagen, wobei von einem Tatentschluss auszugehen ist: Mit den zeitlich und sachlich eng miteinander zu- sammenhängenden mehrfachen Handlungen (Anrufe, Besuche bei C.________ zu Hause und Abholung des Geldes) beabsichtigte der Beschuldigte, regelmässig und zumeist vierstellige Geldbeträge zu erzielen. Mit dem erwirtschafteten Deliktsbetrag 43 von CHF 128'000.00 konnte der Beschuldigte ohne weiteres einen namhaften Teil seiner Lebenskosten decken. Entsprechend ist die Gewerbsmässigkeit zu bejahen. 15.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 15.4 Fazit Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betrugs im Umfang von CHF 128'000.00, begangen in der Zeit vom 15. April 2017 bis 7. Juli 2017 zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht, Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Das vorliegend zu beurteilende Delikt wurde vor dem 1. Januar 2018 bzw. vor dem 1. Juli 2023 begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. «lex mitior»). Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich der Sanktionierung des Schuldspruchs keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in sei- ner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist. Im Urteilsdispositiv wurde bei den rechtlichen Bestimmungen, gemäss welchen der Beschuldigte verurteilt wird, nicht erwähnt, dass vorliegend altes Recht (aStGB) und nicht das geltungszeitliche Recht (StGB) Anwendung findet. Es handelt sich dabei um einen offenkundigen Fehler, welcher von Amtes wegen in Anwendung von Art. 83 StPO im nachfolgenden Urteilsdispositiv berichtigt wird. Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1049; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zusammenfassung verschiede- ner Delikte zu einem Kollektivdelikt wie namentlich dem gewerbsmässigen Delikt auch nach BGE 144 IV 313 nach wie vor eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wobei subjektiv ein umfassender Entschluss zur gewerbsmässigen Deliktsbegehung, d.h. zur Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gele- genheit die Tat wiederholt zu verüben, vorausgesetzt wird (BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3, mit Verweis auf BGE 116 IV 121 E. 3; vgl. auch MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 566, mit dem Hinweis, das gewerbsmäs- sige Delikt werde rechtlich als Einheit aufgefasst). Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Für gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB sieht das Gesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein 44 Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens nach sich ziehen wür- den. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Um- stands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Gelds- trafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass angesichts das Tatverschuldens des Be- schuldigten (und insbesondere des Deliktsbetrags über CHF 128’00.00) vorliegend nur eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs resp. Schwere der Verletzung des betrof- fenen Rechtsguts Durch seine Handlungen fügte der Beschuldigte C.________ einen Vermögens- schaden im Umfang von CHF 128'000.00 zu. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Teil dieser Deliktsumme bereits durch die Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit in Form der Mindeststrafe abgegolten ist. 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte nützte das Vertrauen der ihm durch den Verkauf von Betten und Auflagen bekannten C.________ sowie auch deren altersbedingte Unterlegenheit schamlos aus, um ihr für den Privatgebrauch ungeeignete Raumdüfte zu verkau- fen, die er darüber hinaus wider besseren Wissens als gegen Milbenbefall wirkend anpries. Als erwähnenswertes Detail kommt der Umstand hinzu, dass der Beschul- dige die Geschädigte am Tag ihres 77igsten Geburtstages – er brachte ihr an die- sem Tag offenbar Pralinen mit – dazu brachte, die Bestellung vorzunehmen. In der Folge spielte der Beschuldigte C.________ eine Sukzessivlieferung vor: Indem er 45 ihr weder klar darlegte, welche Produkte zu welchem Preis sie grundsätzlich ge- kauft und bereits erhalten hatte, noch entsprechende schriftliche Dokumente ablie- ferte, konnte er sie dabei überzeugen, sie habe – entsprechend den Anweisungen seines «Chefs» – Raumdüfte für drei Jahre gekauft, welche sie jeweils mit einzel- nen Bargeldbeiträgen abzuzahlen habe. Diese Vorgehensweise ist als durchtrieben und überaus verwerflich einzustufen. Indessen wird damit auch die Arglist begrün- det. Insgesamt erscheint das Mass der Arglist als durchschnittlich. Zu berücksichti- gen ist weiter der Umstand, dass der Beschuldigte seine Betrugshandlungen selbst dann nicht einstellte, als C.________ nach der Übergabe von rund CHF 60'000.00 dem Beschuldigten mitteilte, dass sie nicht mehr weiter bezahlen wolle. Vielmehr täuschte er wiederum eine Interaktion mit seinem fingierten «Chef» vor, wonach sie weiterhin und mind. CHF 90'000.00 bezahlen müsse, um dann wieder etwas zurückerhalten. Dadurch setzte er seine Handlungen solange fort, bis ihr die L.________(Bankinstitut) kein Geld mehr aushändigte und eine Abrechnung ver- langte, was zusammen mit dem Drängen der Geschwister von C.________ dazu führte, dass diese zur Polizei ging, womit der Beschuldigte schlussendlich seine Geldeintreibungen ihr gegenüber einstellte. Sodann bleibt zu erwähnen, dass C.________ fast um ihr gesamtes Vermögen gebracht wurde, was dem Beschul- digten (der offenbar Einblick in ihre Kontounterlagen nehmen konnte, weshalb er von ihr schlussendlich genau noch den ihr zur Verfügung stehenden Betrag von CHF 143'000.00 forderte [pag. 164 Z. 367 ff., pag. 186 Z. 736 ff., pag. 188 Z. 836 ff., pag. 191 Z. 981 ff. und Z. 994 ff.]) bewusst war. Schliesslich versuchte der Be- schuldigte – auch nachdem sich C.________ an die Polizei wandte, was ihm be- kannt war – von ihr eine Provision von CHF 4'000.00 dafür zu verlangen, dass er die ihr verkauften Raumdüfte weiterverkaufen würde, was an Dreistigkeit kaum zu überbieten ist. Erst der Gang zur Polizei stoppte den Beschuldigten in seinem Vor- gehen. Mit Blick auf den Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Insgesamt erscheint dem objektiven Tatverschulden eine Einstiegsstrafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte sich an C.________ berei- chern, was tatimmanent ist. Sodann wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. Die dem Tatverschulden angemessene Strafe verbleibt bei 23 Monaten. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am ________ im Kosovo geboren (pag. 886.44, pag. 1304 Z. 37 f.) und besuchte gemäss eigenen Angaben während zehn Jahren die Grund- und Hauptschule in Deutschland (pag. 975 Z. 4 ff., pag. 1304 Z. 37 ff., pag. 1305 Z. 8 ff.). Von 2005 bis 2014 habe er wiederum im Kosovo gelebt (pag. 1304 Z. 37 ff.). Am 31. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte in die Schweiz (pag. 1149). Auf- 46 grund der Eheschliessung am 8. November 2014 mit R.________, welche Schwei- zer Bürgerin ist, wurde dem Beschuldigten eine entsprechende Aufenthaltsbewilli- gung erteilt. Seit dem 8. November 2019 ist er im Besitz einer Niederlassungsbe- willigung (pag. 886.42 ff., pag. 1149). Der Beschuldigte ist nach wie vor mit R.________ verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder, S.________ (geb. ________) und T.________ (geb. ________) (pag. 974 Z. 19 ff., pag. 1152). Seit dem 1. Sep- tember 2022 ist der Beschuldigte für die U.________ GmbH im Aussendienstver- kauf tätig und hat ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 150'000.00 (pag. 958.7 ff., pag. 975 Z. 11 ff., pag. 1152, pag. 1156, pag. 1304). Im Gegensatz zu den früheren Jahren weist der Beschuldigte keine Betreibungen/Schulden mehr auf (vgl. pag. 880, pag. 886.78, pag. 958.3 ff., pag. 1303) und ist mit den Steuerzah- lungen nicht mehr im Rückstand (pag. 958.1 [2021], pag. 1293 [2022]). Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich anständig und korrekt, was allerdings erwartet wer- den darf und sich daher neutral auswirkt. Hinsichtlich seines Fehlverhaltens zeigte er sich weder einsichtig noch reuig. Dass er kein Geständnis ablegte, ist sein gutes Recht, bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 10. Dezember 2022 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB mit Begehungszeit von Mai 2018 bis März 2019 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 840.00 verurteilt (pag. 1289 f.). Diese Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens ist im Um- fang von einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 18.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2., BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Straf- empfindlichkeit ist als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt. 18.4 Zwischenfazit Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um einen Monat auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 19. Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 23.5 Monaten. 47 20. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe […] oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und abgesehen von der Verurteilung vom 10. Dezember 2022 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie zwei Übertretungen (pag. 886.23, pag. 886.23) seit dem zu beurteilenden Fall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die persönlichen Verhältnis- se des Beschuldigten sind geordnet. Unter den gegebenen Umständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen, so dass die Strafe bedingt mit ei- ner Probezeit von zwei Jahren auszusprechen ist. 21. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 23.5 Monaten zu verurteilen unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. V. Landesverweisung 22. Theoretische Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und BGer 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (BGer 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Her- 48 kunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der Grad der Integration spielt im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehr- fach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Inte- grationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, BGer 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3 und BGer 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und BGE 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik 49 ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 66_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2 und BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 und BGer 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staa- ten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (nachfolgend: EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straf- taten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtspre- chung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Auf- nahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51, BGE 146 IV 105 E. 4.2 und BGer 66_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinwei- sen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 ll 35 E. 6.1 und BGer 66_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «not- wendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der be- troffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betrof- fenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile des EGMR Z ge- gen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57, I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69, Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63 sowie BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 50 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, BGer 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4 und BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder be- treffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK ge- währleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5 und BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesver- weisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 66_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und BGer 66_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rah- men von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrge- nommen werden kann (BGer 66_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und BGer 66_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indes kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. De- zember 2020, Nr. 43936/18, § 56 und Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff. sowie BGer 66_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Aus- weisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (BGer 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.7.1). Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei 51 (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Über- einstimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbeson- dere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverlet- zung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fern- halteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen In- teressen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Lan- desverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen. 23. Beurteilung durch die Kammer 23.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen gewerbsmässi- gen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der unter Ziff. V.22. erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Ziff. V.23.2 unten). Sollte dies bejaht wer- den, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (Ziff. V.23.3 unten). 23.2 Härtefallprüfung 23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ in V.________ im Kosovo geboren (pag. 886.44, pag. 1304 Z. 37 f.) und besuchte gemäss eigenen Angaben während zehn Jahren die Grund- und Hauptschule in Deutschland (pag. 975 Z. 4 ff., pag. 1304 Z. 37 ff., pag. 1305 Z. 8 ff.). Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht (pag. 975 Z. 1 f., vgl. ferner pag. 886.58). Von 2005 bis 2014 habe er wiederum im Kosovo gelebt (pag. 886.69, pag. 1152, pag. 1304 Z. 37 ff.), wo er knapp neun Jah- re gearbeitet habe (pag. 976 Z. 1 f.). Er sei nie wirklich arbeitslos gewesen und ha- be sowohl auf dem Bau als auch als Telefonist für eine deutsche Firma gearbeitet bevor er dann 2014 in die Schweiz gekommen sei (pag. 975 Z. 41 ff., pag. 1305 Z. 18 ff.). Nebst der schweizerischen Niederlassungsbewilligung habe er noch den kosovarischen Pass. Einen deutschen Pass habe er nicht (pag. 974 Z. 43 f.). Am 31. Oktober 2014 reiste der Beschuldigte in die Schweiz (pag. 1149). Aufgrund der Eheschliessung am 8. November 2014 mit R.________, welche Schweizer Bürgerin ist, wurde dem Beschuldigten eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 8. November 2019 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), deren Kontrollfrist bis am 7. November 2024 gültig ist (pag. 884.2, pag. 886.4, pag. 886.42 ff., pag. 974 Z. 19 ff., pag. 1149). 52 Der Beschuldigte reiste somit als 27-jähriger in die Schweiz ein, wo er nun (im Ur- teilszeitpunkt) seit bald zehn Jahren lebt. Die Anwesenheitsdauer ist damit noch nicht als besonders lang zu bezeichnen. Den überwiegenden Teil seines Lebens und die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahren verbrachte er insbe- sondere in Deutschland. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet folglich noch keinen persönlichen Härtefall. 23.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte spricht hauptsächlich deutsch und albanisch. Daneben spreche er ein bisschen englisch und französisch (pag. 1306 Z. 13 ff.). Sprachlich scheint der Beschuldigte daher integriert zu sein. Die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt sich überwiegend auf seine eigene Familie, wobei er angibt einen Arbeitskollegen zu haben, mit welchem er sich sehr gut verstehe. Er habe zudem einen guten Bezug zu den Freunden seiner Ehefrau. Gleichzeitig führt er aber auch aus, seine Freizeit mit seiner Frau und sei- nen Kindern zu verbringen (vgl. pag. 976 Z. 18 ff., pag. 1153, pag. 1306 Z. 22 ff., pag. 1311 Z. 1 ff.). Enge Kontakte ausserhalb der Familie scheint der Beschuldigte damit nicht zu pflegen. Weiter verfügt er auch nicht über Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten (bspw. Zugehörigkeit zu einem Verein [pag. 1306 Z. 28 ff.]), die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 19. Mai 2017 eine Firma gründete und im gleichen Jahr ein Erwerbseinkommen von CHF 42'000.00 gene- rierte (pag. 793, pag. 801 ff., pag. 823 ff.). Auf entsprechende Nachfrage hin teilte die E.________ GmbH mit, dass der Beschuldigte nicht bei ihnen angestellt gewe- sen sei. Er habe ihre Produkte vertreiben und dafür eine Provision von 15% erhal- ten wollen. Er habe insgesamt einen Grundumsatz von CHF 5'854.00 aus einer Bestellung generiert (pag. 805). Des Weiteren arbeitete der Beschuldigte im Sep- tember 2019 Vollzeit für die W.________ (pag. 886.78), wie lange ist nicht bekannt. Aus der Steuererklärung geht hervor, dass er auch im Jahr 2021 ein Einkommen generierte (pag. 958.1, pag. 969 f.). Seit dem 1. September 2022 ist der Beschul- digte für die U.________ GmbH im Aussendienstverkauf tätig und hat gemäss ei- genen Angaben ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 150'000.00 (pag. 958.7 ff., pag. 975 Z. 11 ff., pag. 1293, pag. 1297, pag. 1304 Z. 9 ff.). Im Gegensatz zu den früheren Jahren weist der Beschuldigte keine Betreibungen/Schulden mehr auf (vgl. pag. 880 [3. September 2019: Betreibungen in Höhe von CHF 15'771.0], pag. 886.78 [5. Juli 2021: Schuldenkredit in Höhe von CHF 15'639.70, Dezember 2019], pag. 958.3 ff. [2022: Betreibungen in Höhe von CHF 45'901.40, wogegen er Rechtsvorschlag erhob], pag. 1293, pag. 1303) und ist mit den Steuerzahlungen nicht mehr im Rückstand (pag. 958.1 [2021]; pag. 1293 [2022]). Insgesamt kann somit von einer mittlerweile eingetretenen beruflichen und wirtschaftlichen Integra- tion des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden. Aufgrund der bei C.________ erbeuteten Geldsumme von CHF 128'000.00, die von ihr weder zivil- rechtlich noch strafrechtlich zurückgefordert wurde – kann der wirtschaftlichen Inte- gration indes keine allzu grosse Bedeutung zugemessen werden. 53 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete bzw. missachtete der Beschul- digte, indem er in der Zeit vom 15. April bis 7. Juli 2017 einen gewerbsmässigen Betrug beging, wofür er vorliegend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23.5 Mo- naten verurteilt wird (vgl. Ziff. IV.21. oben). Weiter geht aus dem Strafregisteraus- zug vom 6. Mai 2024 eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen zu CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 wegen Ver- fügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), begangen in der Zeit von Mai 2018 bis März 2019, hervor (pag. 1289 f., vgl. auch pag. 886.1 ff. [Strafbefehl vom 10. Dezember 2020]). Zudem trat der Beschuldigte am 15. Sep- tember 2018 wegen einer einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz strafrechtlich in Erscheinung und wurde zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (pag. 886.25). Eine weitere Busse in der Höhe von CHF 300.00 erhielt der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 8. Februar 2019 wegen einer Widerhandlung ge- gen Art. 88 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (pag. 886.23 f.). Der Beschuldigte kam neben dem vorliegenden Verfahren somit bereits dreimal mit dem Gesetz in Konflikt. Die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung spricht grundsätzlich gegen einen Härtefall. Mit Blick auf die Tatbestände und die ausge- sprochenen Strafen scheint es sich bei den bereits länger zurückliegenden Verur- teilungen indes nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben. Aller- dings beging der Beschuldigte die jeweiligen Delikte allesamt während des laufen- den Strafverfahrens. 23.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, dass es im gesundheitlich relativ gut gehe. Er habe aber eine chronische Erkrankung, eine Entzündung unter der Stirn. Es sei eine Innenverkrümmung der Nase, was operiert werden müsse. Er habe bereits einen Termin im Inselspital (pag. 974 Z. 13 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (pag. 1303 Z. 13 f.). Der Gesundheitszustand des Be- schuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 23.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren und lebte sowie arbeitete dort mindestens neun Jahre. Er spricht zudem fliessend Albanisch. Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass er mit seinem Heimatland und der dortigen Kultur vertraut ist, zumal sowohl seine als auch die Familie seiner Ehefrau aus dem Kosovo stammen und er regelmässig in den Kosovo reist (pag. 1305 Z. 31 ff., pag. 1306 Z. 37 ff.). Zu seinen im Kosovo lebenden Eltern pflegt er zudem eine sehr gute Beziehung (pag. 975 Z. 28 ff., pag. 1307 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit über ein soziales Netz, auf welches er bei einer Wiedereingliederung zurückgreifen könnte. Die Sprache stünde im ebenfalls nicht im Weg. In beruflicher Hinsicht dürften sich ebenfalls kei- ne Schwierigkeiten bieten. Denn trotz fehlender Berufsausbildung war der Be- schuldigte während neun Jahren im Kosovo erwerbstätig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation in der Schweiz 54 besser sein dürfte, auf Landesverweisungen in zahlreiche Länder der Welt zutrifft und keine vergleichsweise besondere Härte darstellt (vgl. BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Dem Beschuldigten droht in seinem Heimatland schliesslich weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. Gemäss dem Bericht des Staatssekretariats für Migration sei eine Rückkehr in den Kosovo zum momentanen Zeitpunkt zulässig und zumut- bar (pag. 884.2, pag. 1149). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte wie bereits er- wähnt wiederholt in den Kosovo reiste, was ebenfalls gegen eine drohende Verfol- gung spricht (vgl. hierzu BGer 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6). Im Falle einer Landesverweisung könnte beim Beschuldigten demnach eine erfolgreiche Wiedereingliederung im Kosovo erwartet werden. Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist ohne weiteres möglich. Der Beschul- digte geht und ging hier trotz des laufenden Strafverfahrens und der fehlenden Be- rufsausbildung stets einer Erwerbstätigkeit nach. Weiter hat er in der Schweiz eine Familie und einen festen Wohnsitz. Hinweise für eine allfällig künftige Delinquenz sind das vorliegend zu beurteilende Verbrechen und die während des laufenden Strafverfahrens verübten Delikte. Auch wenn sich der Beschuldigte sowohl in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt als auch betreffend die Verurteilung wegen Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte als uneinsichtig zeigte (vgl. z.B. pag. 976 Z. 4 ff.), ist bei ihm aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den von ihm verübten Delikte während des laufenden Verfahrens nicht um schwere und bereits länger zurückliegende Delin- quenz handelt von keiner signifikant erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. 23.2.5 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist mit R.________, welche schweizerische Staatsbürgerin ist (pag. 886.42 ff., pag. 886.68, pag. 1305 Z. 39), verheiratet. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder – S.________ (geb. ________) und T.________ (geb. ________) – die ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen (pag. 886.6, pag. 1308 Z. 12 f. und Z. 21 ff.). Die Familie wohnt zusammen in einer Fünfzimmerwohnung in X.________ (pag. 1152). Der Beschuldigte gibt an, ein Familienmensch zu sein und gerne mit seinen Kindern in die Bibliothek gehe. Er gehe oft mit seiner Familie ins Wallis (pag. 976 Z. 18 ff., pag. 1306 Z. 31 f., pag. 1308 Z. 16 f.). Den überwiegenden Teil seiner Freizeit verbringe er mit seiner Familie (pag. 1153). Das Familienleben ist damit als intakt zu bezeichnen. Der Be- schuldigte hat nebst seiner Kernfamilie keine näheren Verwandten oder Familien- angehörigen in der Schweiz; seine Eltern leben im Kosovo und seine Schwester in Deutschland (pag. 1307 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte lebt nach den voranstehenden Ausführungen seit rund zehn Jah- ren (Heirat 8. November 2014) in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau, R.________, und seinen zwei minderjährigen Kindern. Es ist von einem gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen 55 Kinder gehören zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist wie in Ziff. V.22. hiervor erwähnt berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zu prüfen ist mithin, ob es den Kindern und der Ehefrau des Beschuldigten, welche die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und somit in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigte Personen sind, ohne weiteres zu- mutbar wäre, mit dem Beschuldigten in den Kosovo (oder auch nach Montenegro) überzusiedeln und dort während der Dauer der Ausweisung zu leben. In diesem Punkt teilt die Kammer also die Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaats- anwaltschaft nicht, wonach mit dem Hinweis, R.________ und die Kinder könnten den Beschuldigten im Kosovo besuchen, dieser Punkt bereits abgehandelt wäre und kein Härtefall vorliege. R.________ und die gemeinsamen Kinder haben wie bereits erwähnt das Schwei- zer Bürgerrecht. R.________ ist zwar im Kosovo geboren, kam aber bereits im Al- ter von neun Jahren mit ihren Eltern in die Schweiz (pag. 886.43, pag. 886.68, pag. 886.74). Dementsprechend leben auch ihre näheren Verwandten wie ihre El- tern und Geschwister in der Schweiz (pag. 1310 Z. 12 ff.). Sie spricht nebst Alba- nisch auch Französisch und damit eine der Landessprachen (pag. 1310 Z. 19 f.). Zudem hat R.________ ihre Schule sowie ihre Ausbildung zur Dentalassistentin in der Schweiz absolviert und abgeschlossen (pag. 886.57, pag. 1308 Z. 30 ff.). Die beiden gemeinsamen Kinder gehen in die erste und dritte Klasse. Sie sprechen ebenfalls Albanisch und kennen den Kosovo von den Familienbesuchen (pag. 1310 Z. 25 f. und Z. 34 ff.). Aufgrund ihres jungen Alters befinden sie sich im anpas- sungsfähigen Alter im engeren Sinne (vgl. BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.2.2 und 2.4.3.3). R.________ leidet an einem Schilddrüsentumor, der be- reits fortgeschritten ist; gemäss der ärztlichen Bestätigung vom 11. Dezember 2023 ist es zu einer Metastasenbildung in den Lymphknoten gekommen (pag. 1329 f.). Diesbezüglich schlug der zuständige Arzt, Dr. med. D.________, im Dezember 2023 eine Ausräumung der Lymphknoten vor, wenn sich die bekannte Lymphkno- tenmetastase von 1 bis 1.5 cm vergrössern würde. Entsprechend geht die Kammer – auch ohne weitere Belege – von einer erheblichen und potentiell lebensbedrohli- chen Erkrankung von R.________ aus. Die gesundheitliche Situation von R.________ verbunden mit der Betreuung ihrer Kinder führt dazu, dass die weite- ren Bezugspersonen im nahen Umfeld eine gewisse Wichtigkeit erhalten, dies auch gerade im Fall der Notwendigkeit von operativen oder erheblichen medikamentö- sen Eingriffen. Jedes dieser Elemente für sich allein würde nicht zu einem Härtefall führen. So wäre es namentlich einer gesunden R.________ und auch den Kindern, die sicherlich einen sprachlichen und auch kulturellen Bezug zum Kosovo aufwei- sen – schlussendlich zumutbar, den Beschuldigten in den Kosovo zu begleiten. In der Gesamtschau führen aber die aufgezählten Elemente dazu, dass es die Kam- mer für R.________ und die Kinder nicht als zumutbar erachtet, dem Beschuldigten in den Kosovo zu folgen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist folglich tangiert. 56 23.2.6 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte hat bis zum Alter von drei Jahren und später von 2005 bis 2014 im Kosovo gelebt. Er spricht Albanisch und verfügt im Kosovo über einen Bekann- tenkreis; soweit bekannt leben zumindest seine Eltern und weitere Verwandte dort. Zudem war er während rund neun Jahren im Kosovo erwerbstätig. In der Schweiz lebt der Beschuldigte seit rund zehn Jahre. Diese Anwesenheits- dauer kann noch nicht als besonders lang angesehen werden und begründet folg- lich auch keinen Härtefall. Sprachlich und wirtschaftlich ist der Beschuldigte in der Schweiz integriert; er ist erwerbstätig und weist keine Schulden mehr auf. Weiter ist er seit rund zehn Jahren mit einer Landsfrau verheiratet, die seit 2002 eingebürgert ist, Französisch spricht und beruflich integriert ist. Allerdings wies sie im Jahr 2019 Betreibungen in Höhe von CHF 66'230.45 auf (pag. 881), was gegen eine erfolg- reiche wirtschaftliche Integration spricht. Wie es aktuell mit der Schuldensituation seiner Ehefrau aussieht, ist unklar und muss daher offen bleiben. Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Kinder, welche im Urteilszeitpunkt sie- ben und acht Jahre alt waren, in der Schweiz geboren wurden und zusammen mit den Eltern leben. Sie besitzen die schweizerische Staatsbürgerschaft und sind be- reits eingeschult. Aus den unter Ziff. V.23.2.5 hiervor genannten Gründen ist es der Ehefrau des Beschuldigten sowie den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar, ihr Ehe- bzw. Familienleben mit dem Beschuldigten im Kosovo zu pflegen. Die Lan- desverweisung würde damit einen Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Unter besonderer Berücksichtigung der familiären Situation des Beschuldigten ist daher trotz seiner Delinquenz sowie seiner zu erwartenden erfolgreichen Wiedereingliederung im Ko- sovo entgegen der vorinstanzlichen Auffassung von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 23.3 Interessenabwägung Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage – wie unter Ziff. V.22. dargetan – in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverwei- sung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifes- tierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalpro- gnose abgestellt wird (BGer 66_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über- wiegt (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). 57 Die für den gewerbsmässigen Betrug ausgesprochene Freiheitsstrafe von 23.5 Monaten liegt gerade noch unter zwei Jahren. Die Tat und das Vorgehen gegen die betagte C.________ war zwar verwerflich und der Beschuldigte zeigte sich weder einsichtig noch reuig. Allerdings ist es bei einer Tat während rund drei Monaten und daher während einer relativ kurzen Dauer geblieben. Insgesamt kann sich die durch die Tatbegehung manifestierte Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öf- fentliche Sicherheit gerade noch als leicht beurteilt werden. Die weiteren vom Be- schuldigten begangenen leichten bis sehr leichten Delikte liegen zudem bereits länger zurück. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zwar gegeben, jedoch nicht in er- höhtem Umfang. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Aus- führungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Ver- hältnisse des Beschuldigten bzw. der Umstand, dass es der in der Schweiz einge- bürgerten, mithin anwesenheitsberechtigten Ehefrau sowie den gemeinsamen Kin- dern aus den in Ziff. V.23.2.5 genannten Gründe nicht zumutbar ist, ihr Familienle- ben mit dem Beschuldigten im Kosovo zu pflegen. Eine Landesverweisung würde wie erwähnt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Wie bereits ausgeführt, ist die Art und Schwere der Straftat des Beschuldigten zwar nicht zu vernachlässigen, sie bewegt sich jedoch nicht im Bereich der schweren Delinquenz. Ein relevantes Rückfallrisiko kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. Seit dem Vorfall ist der Beschuldigte zwar noch dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten, allerdings handelt es sich dabei nicht um schwere und be- reits länger zurückliegende Delinquenz. Auf der anderen Seite würde bei einer Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung das aktuell und seit mehre- ren Jahren intakte Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Davon betroffen wären sowohl seine Ehefrau wie auch die zwei gemeinsamen Kinder, welche alle die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Da der schwer erkrankten Ehefrau ein Umzug in den Kosovo nicht zumutbar ist und ein Umzug des Vaters al- lein mit den noch eher jüngeren Kindern angesichts der innerfamiliären Rollentei- lung kaum zur Debatte stehen dürfte, müsste der Kontakt zur Ehefrau und den Kin- dern fortan während Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten etc. gepflegt werden, wobei unklar ist, ob seine Ehefrau angesichts ihres gesundheitlichen Zu- stands überhaupt in der Lage wäre zu reisen. Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (BGer 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hin- weisen). Sie würde jedoch für alle, insbesondere auch für die Kinder eine grosse Einschränkung bedeuten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Kinder nicht nur im Rahmen eines Besuchsrechts sieht, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau über das Sorge- und Obhutsrecht verfügt, mit den Kindern zu- sammenlebt und – im Rahmen der gewählten ehelichen Aufgabenteilung – auch täglich Zeit mit ihnen verbringt, wobei sich die Kinderbetreuung angesichts der Er- krankung seiner Ehefrau noch intensivieren dürfte. Kommt hinzu, dass die Familie im Moment wirtschaftlich abhängig vom Beschuldigten ist und im Falle seiner Aus- weisung unklar ist, ob R.________ mit Blick auf ihren Gesundheitszustand im 58 Stande wäre, selbst für sich und ihre Kinder zu sorgen. In Anbetracht dieser Über- legungen fällt die Güterabwägung gerade noch zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird daher ausnahmsweise verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Kammer – entgegen der Generalstaatsan- waltschaft – nicht davon ausgeht, die gesundheitliche Situation der Ehefrau des Beschuldigten stelle eine Frage des Vollzugs dar und sei somit erst zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, zumal der Entscheid, ob die Landesverweisung vollzogen wird oder nicht, nur vom Beschuldigten allein, nicht aber von dessen Angehörigen ab- hängig gemacht wird (vgl. Art. 66d StGB). VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 10'000.00 ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Zufolge des oberinstanzlich bestätigten Schuldspruchs werden diese Kosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 3’500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch. Da das erstinstanz- liche Urteil sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch der Sanktion bestätigt wurden, ist er im wesentlichen Punkt unterlegen. Aufgrund des Verzichts auf die Landesverweisung ist das oberinstanzliche Urteil dennoch milder als dasjenige der Vorinstanz. Damit kann der Beschuldigte nicht als vollständig unterliegend gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Folge lediglich im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'333.35, zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 1'166.65 entfallen auf den Kanton Bern. 59 25. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenan- satz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostener- satz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Partei- kostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf die Kostennote vom 10. November 2022 (pag. 991 ff.) setzte die Vor- instanz das amtliche und volle Honorar nach Anpassung der Dauer für die Haupt- verhandlung und der Reisezuschläge auf insgesamt CHF 10'400.65 fest (volles Honorar: CHF 11'699.50). Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht of- fensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 10'400.65 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'400.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'298.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 60 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 26. Mai 2024 einen Aufwand von 21.93 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 159.60 zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. 8.1% geltend (pag. 1340 ff.). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer die Zeitdauer für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 18 Stunden als überhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung im Wesentlichen auf das bei der Vorinstanz gehaltene Plädoyer zurückgreifen konnten und bereits Ak- tenkenntnis hatte. Trotz der seither vergangenen Zeitspanne erachtet die Kammer hierfür – nebst der berücksichtigten Besprechungszeit mit dem Beschuldigten – ei- nen Aufwand von 12 Stunden als angemessen. In Anbetracht der Verhandlungs- dauer werden 4.5 Stunden Aufwand dazugerechnet. Entsprechend wird Rechtsan- walt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'750.60 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'750.60, ausma- chend CHF 3'167.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1'583.55 besteht keine Rückzahlungspflicht. VII. Verfügung (Einziehung) Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Die am 20. September 2017 bei C.________ sichergestellten (pag. 14) und mit Verfügung vom 28. Juni 2021 beschlagnahmten (pag. 807.2 f.) drei Diffuser und 26 Raumdüfte (6 Aluflaschen und 20 Plastikflaschen F.________ (Marke)) haben zur Begehung einer Straftat gedient und werden daher i.S.v. Art. 69 StGB zur Vernich- tung eingezogen. 61 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 15. April 2017 bis 7. Juli 2017 in Bern, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 146 Abs. 2 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23.5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'333.35 (2/3 von insgesamt CHF 3'500.00; ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung). II. Der Kanton Bern trägt die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'166.65 (1/3 von insgesamt CHF 3'500.00; ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 62 Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.20 200.00 CHF 8’040.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’392.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’657.05 CHF 743.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’400.65 volles Honorar CHF 9’246.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’392.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’863.05 CHF 836.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’699.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’298.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'400.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'400.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'298.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.10 200.00 CHF 420.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 17.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 437.90 CHF 33.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 471.60 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 18.33 200.00 CHF 3’666.65 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 141.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’958.35 CHF 320.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’279.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'750.60. 63 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'750.60, ausmachend CHF 3'167.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1'583.55 besteht keine Rückzahlungs- pflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 3 Aroma-Diffuser - 6 Aluflaschen F.________ (Marke) - 20 Plastikflaschen F.________ (Marke) 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsdienst des Kantons Neuenburg (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. Mai 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 11. Februar 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 64