14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Kosten für Grundpflegeleistungen zugunsten des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt E.________ als Vollzugskosten vom Kanton Bern zu tragen sind. 2. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. März 2023 (2022.SIDGS.495) wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Folgegebung im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.