für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von total CHF 2'529.05 geltend (8.33 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 264.90 und 7.7% MWST von CHF 180.80; pag. 305 f.), was als geboten und angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, SID, von CHF 2'529.05 auszurichten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2014).