BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen sind. Daran ändert nichts, dass der beantragte Rückforderungsbetrag materiell nicht beurteilt wurde und es stattdessen zur Rückweisung der Sache kommt. Die Behandlung des prozessualen Antrags um Beiladung der D.___ Krankenkasse AG rechtfertigt ebenfalls keine Kostenausscheidung. 23.2 Mit Honorarnote vom 7. November 2023 macht Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von total CHF 2'529.05 geltend (8.33 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 264.90 und 7.7% MWST von CHF 180.80;