13 tei hat der Gegenpartei überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VR- PG). 23.1 Der Beschwerdeführer dringt in der Hauptsache mit seinem Antrag um Kostenübernahme durch, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, in Anwendung von Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen sind.