___ AG zu ermitteln und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rückerstattung auszurichten sein. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen in den Verfahren vor den BVD und der SID zuzusprechen sein. IV. 23. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RUTH HERZOG, a.a.O., N 4 zu Art. 108 VRPG). Die unterliegende Par-