2352 mit dem ausgewiesenen Zeitaufwand für Grundpflegeleistungen in pag. 2604). 22.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte bisher – infolge der Verneinung der Kostentragungspflicht – keine Beurteilung der Höhe der Entschädigung bzw. der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückforderung. Eine Erstbeurteilung dieser wesentlichen, materiellen Frage durch das Obergericht des Kantons Bern als letzte kantonale Instanz würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in nicht gerechtfertigtem Ausmass beschränken (Instanzenverlust; vgl. RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.