22. Zu prüfen bleibt die Höhe der Entschädigung derartiger Leistungen bzw. die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe der Rückforderung. 22.1 Der Beschwerdeführer weist in den Eingaben nicht aus, wie sich der Gesamtbetrag der geltend gemachten Rückforderung von total CHF 49'777.34 im Einzelnen zusammensetzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob eine Differenzierung zwischen den in den Rechnungen der C._____ AG enthaltenen a-, b- und c-Leistungen gemacht wurde. Eine solche Differenzierung ist aber erforderlich, da nur die Kosten für c-Leistungen vom Vollzugskanton zu übernehmen sind.