380 Abs. 1 StGB). Die Tatsache, dass auch in Freiheit Kosten für die Grundpflege durch Leistungen Dritter anfallen können, wie die BVD und die SID hervorheben, vermag daran nichts zu ändern. 12 21.7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die beim Beschwerdeführer angefallenen Kosten für grundpflegerische Leistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV der Spitex C._____ AG vom Kanton Bern zu tragen sind.