c KLV zugunsten Betagter zu zählen. Dies umso mehr, als gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Krankenversicherungen nicht zur Kostentragung verpflichtet sind und es insofern zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung käme (vgl. auch E. 21.4 oben). Damit sind die entsprechenden Kosten bei verwahrten Personen als im Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehend zu betrachten und von den Kantonen zu tragen (Art. 54 Abs. 1 JVG bzw. Art. 3 Abs. 1 KoVopA sowie Art. 380 Abs. 1 StGB).