StGB bis anhin keinen Gebrauch gemacht. 21.6 Es entspricht somit der besonderen Situation verwahrter Personen, im Verwahrungsvollzug altersbedingte Ausfallserscheinungen zu entwickeln, für alltägliche Verrichtungen nichtmedizinischer Art auf Hilfe angewiesen zu sein und trotzdem in staatlichen Vollzugseinrichtungen verbleiben zu müssen. Vor dem Hintergrund des besonderen Gewaltverhältnisses und der staatlichen Fürsorgepflicht rechtfertigt es sich deshalb, zur besonderen Betreuung verwahrter Personen gemäss Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB auch grundpflegerische Leistungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV zugunsten Betagter zu zählen.