Mit dieser Problematik hat sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber noch nicht eingehend befasst. Insbesondere hat der Bundesrat von seiner Kompetenz zum Erlass abweichender Bestimmungen für den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen gemäss Art. 387 Abs. 1 Bst. c StGB bis anhin keinen Gebrauch gemacht.