SCHAUB, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, sui generis 2018, S. 172 f.). All dies hat zur Folge, dass verwahrte Personen vergleichsweise spät in Alters- und Pflegeheime verlegt werden dürften und bis dahin im ordentlichen Vollzug in staatlichen Institution verbleiben, in denen die Pflegekapazitäten gebrechlichen Personen kaum gerecht werden. Mit dieser Problematik hat sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber noch nicht eingehend befasst.