379 Abs. 1 StGB e contrario grundsätzlich nicht zulässig. An die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verlegung in private Einrichtungen werden mit Blick auf die öffentliche Sicherheit als massgeblicher Verwahrungszweck hohe Anforderungen gestellt (vgl. JONAS WEBER/JANN SCHAUB, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, sui generis 2018, S. 172 f.).