Hinzu kommt, dass die Anzahl möglicher Vollzugsorte für alternde Insassen in staatlichen Institutionen in der Schweiz begrenzt ist. Wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich unter Beweis stellt, sind die Pfle- ge- und Betreuungskapazitäten selbst in auf alternde Insassen spezialisierten Einrichtungen (Abteilung 60plus der Justizvollzugsanstalt E.________) limitiert. Zugleich ist der Verwahrungsvollzug in privaten Einrichtungen (beispielsweise Pflegeheime) gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB e contrario grundsätzlich nicht zulässig.