64 Abs. 4 Satz 3 StGB werden die Vollzugsbehörden somit verpflichtet, der verwahrten Person Hilfe zur Bewältigung der mit dem Verwahrungsvollzug einhergehenden Herausforderungen zu gewährleisten. 21.5 Die Verwahrung als zeitlich unbefristete sichernde Massnahme mit strengen Voraussetzungen für eine Entlassung führt zwangsläufig dazu, dass verwahrte Personen regelmässig im Justizvollzug altern und damit einhergehende Gebrechen und Ausfallserscheinungen entwickeln. Hinzu kommt, dass die Anzahl möglicher Vollzugsorte für alternde Insassen in staatlichen Institutionen in der Schweiz begrenzt ist.