11 Aufl. 2022, Verwahrung, S. 678; ebenso JANN SCHAUB/RAHEL MANETSCH-IMHOLZ, in: StGB Annotierter Kommentar, N 24 f. zu Art. 64 StGB). In Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB werden die Vollzugsbehörden somit verpflichtet, der verwahrten Person Hilfe zur Bewältigung der mit dem Verwahrungsvollzug einhergehenden Herausforderungen zu gewährleisten.