Diese Schlechterstellung wäre einzig darauf zurückzuführen, dass er sich im Verwahrungsvollzug befindet und sich die Verlegung in ein privates Pflegeheim, auf deren Zeitpunkt er keinen Einfluss hatte, verzögerte. Eine derartige Handhabung wäre mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV kaum zu vereinbaren. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ist somit bei der Beurteilung in die Entscheidfindung mit einzubeziehen.