Der SID ist insoweit zuzustimmen, dass den Erwägungen der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in seinem Urteil vom 2. November 2020 keine direkte Bindungswirkung zukommt. Dennoch gilt es festzuhalten, dass die Abweisung der Beschwerde in Anbetracht der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führte, da er, im Gegensatz zu anderen obligatorisch krankenversicherten Personen, die gesamten Kosten für die Grundpflege selbst begleichen müsste.